üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) | Strafgesetzbuch
Sachverhalt
Am 9. September 2013 versandte A.________ von H.________ aus ein an seinem Wohnort am F.________weg xx verfasstes, mit "Klageantwort in Sachen ZGO 13 10" betiteltes Schreiben, datierend vom 8. September 2013, an das Bezirksgericht G.________. Das Schreiben ging am
11. September 2013 beim Bezirksgericht G.________ ein, wurde von Mitarbeitern des Gerichts gelesen und fand Eingang in die Akten des Verfahrens ZGO 13 10 des Bezirksgerichts G.________, welches von C.________, Staatsanwalt (früher: Untersuchungsrichter) als Kläger ge- gen A.________ als Beklagten anhängig gemacht worden war. ln der Folge gelangte das Schreiben vom Bezirksgericht G.________ via den Rechtsvertreter von C.________ in diesem bezirksgerichtliehen Verfah- ren, Rechtsanwalt E.________, am 4. Oktober 2013 zu C.________. Das entsprechende Schreiben von A.________ enthält unter anderem die folgenden Ausführungen, in welchen sich A.________ über C.________ − im Zusammenhang mit einer von diesem zuvor geführten Strafuntersuchung (Verfahren SUM 2011 786 der Staatsanwaltschaft
Kantonsgericht Schwyz 3 G.________), an der sich A.________ als Privatkläger beteiligte und in welcher C.________ einen Beweisantrag auf Einvernahme einer Zeugin ablehnte − folgendermassen äusserte (zit.):
- ''An statt der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungsmaxime nachzukommen, hat der Kläger, ohne jemals die Zeugin gesehen zu haben, vergleichbar mit der Au[s]schwitzrampe, die Zeugin von sei- nem Büropult aus selektioniert & in casu, singemäss als kriminelle Hure, welche ohnehin keine verlässlichen & wahrheitsgetreuen An- gaben machen werde, vorverurteilt."
- "Der Kläger hat vorsätzlich, grobfahrlässig, böswillig und aus rassisti- schen Gründen seine amtliche Stellung missbraucht."
- "Dem Kläger fehlen offensichtlich die charakterlichen Eigenschaften für das Amt eines Untersuchungsrichters." Mit diesen Formulierungen verletzte A.________ die Ehre bzw. den Ruf als ehrbarer Mensch von C.________ gegenüber Dritten, namentlich Mit- arbeitern des Bezirksgerichts G.________ und Rechtsanwalt E.________, indem er C.________ in die Nähe der nationalsozialisti- schen Ideologie rückte bzw. die Art seiner Strafuntersuchungsführung auf die gleiche Stufe wie die Verbrechen des NS-Regimes stellte ("vergleich- bar mit der Au[s]schwitzrampe", "selektioniert''), seine ethische Integrität in Abrede stellte ("als kriminelle Hure […] vorverurteilte", "fehlen offen- sichtlich die charakterlichen Eigenschaften für das Amt eines Untersu- chungsrichters) und ihm ein strafbares Verhalten, namentlich Amtsmiss- brauch im Sinne von Art. 312 StGB, vorwarf ("[...] vorsätzlich [...] böswillig und aus rassistischen Gründen seine amtliche Stellung missbraucht"). A.________ wusste oder hielt es zumindest für möglich, dass der Inhalt seines Schreibens die Ehre von C.________ verletzt und wollte, dass das Schreiben von Drittpersonen, namentlich Mitarbeitern des Bezirksge- richts G.________ und Rechtsanwalt E.________, zur Kenntnis genom- men wird. erkannt:
1. A.________ wird der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.
2. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 1‘080.00 und einer Busse von CHF 5‘400.00 bestraft.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt A.________ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Kantonsgericht Schwyz 4
5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Gebühren von CHF 860.00, werden A.________ auferlegt.
6. [Rechtsmittel].
7. [Zufertigung]. Diesen Strafbefehl vom 26. September 2016 überwies die Berufungsgegnerin am 9. November 2016 als Anklage dem Einzelrichter am Bezirksgericht G.________ (Vi-act. 18). B. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2017 im Verfahren SEO 16 31 liess der Berufungsgegner durch seinen Rechtsvertreter sinn- gemäss folgendes beantragen (Vi-act. 39 f.):
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen.
2. Die Kosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Der Angeklagte sei für seine Anwaltskosten angemessen zu ent- schädigen. Eventualantrag: Im Falle eines Schuldspruchs sei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB eine angemessene Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts D.________ vom 12.01.2015 auszufällen. C. Mit Urteil SEO 16 31 vom 19. Juni 2017 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht G.________ wie folgt:
1. Der Beschuldigte A.________ ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
2. Als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts D.________ vom 12.01.2015 (SGO 2014 1) wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 1‘150.00 und einer Busse von Fr. 2‘300.00 (ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe).
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgelegt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühr Fr. 2‘000.00 Untersuchungskosten Fr. 860.00 betragen Fr. 2‘860.00
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5. Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘860.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. [Rechtmittel].
7. [Zufertigung]. D. Gegen dieses Urteil meldete der Berufungsführer am 28. Juni 2017 Be- rufung an (KG-act. 1). Mit Eingabe vom 3. August 2017 liess der Berufungs- führer seine Berufungserklärung einreichen und ersuchte um die Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens, da vorwiegend Rechtsfragen zu ent- scheiden seien. Er stellte folgende Anträge (KG-act. 3): Verfahrensantrag Aktenbeizug gemäss dem Begehren vor Vorinstanz. Hauptantrag 1 Freispruch wegen fehlendem oder verspätetem Strafantrag (Vgl. Ziffer 3). Hauptantrag 2 Freispruch wegen Einwilligung (Vgl. Ziffer 4). Hauptantrag 3 Straflosigkeit gestützt auf Art. 173 Ziff. 2 StGB (Vgl. Ziffer 5). Eventualantrag Anwendung von Art. 429 StPO und hälftige Kostenübernahme durch den Staat. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, oder im Falle der Gutheissung von Hauptantrag 1 oder 2 unter anteiligen Kosten des Privatklägers. E. Am 18. August 2017 beantragte die Berufungsgegnerin kein Nichteintre- ten auf die Berufung und verzichtete auf eine Anschlussberufung (KG-act. 5). Im Übrigen erklärte sie sich mit der Durchführung eines schriftlichen Beru- fungsverfahrens im Sinne von Art. 406 StPO einverstanden. Der Berufungs- gegner äusserte sich im Rahmen der Vorprüfung nicht (KG-act. 6). F. Mit Verfügung vom 4. September 2017 ordnete das Kantonsgericht Schwyz die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO an. Gleichzeitig forderte es gestützt auf Art. 194 StPO von der Staatsanwaltschaft G.________ die Akten BA Nr. VV 08 85 & 436 und
Kantonsgericht Schwyz 6 vom Bezirksgericht G.________ die Klageschrift im Verfahren ZGO 2013 10 ein (KG-act. 6−8). Es stellte dem Berufungsführer die überwiesenen Akten zur Einsichtnahme zu und setzte ihm eine Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung (KG-act. 9; vgl. KG-act. 3, S. 4). G. Am 9. Oktober 2017 liess der Berufungsführer durch seinen Rechtsver- treter die Berufungsbegründung einreichen, wobei er an den in der Beru- fungserklärung geäusserten Anträgen festhielt (KG-act. 11). Mit Eingabe vom
10. Oktober 2017 ergänzte und präzisierte der Berufungsführer seine Beru- fungsbegründung insoweit, als er seine Zustimmung zu einer Zurückweisung an die Vorinstanz erteilte und im Falle des Obsiegens als Nebenfolge eine volle Prozessentschädigung beantragte (KG-act. 10). H. Die Berufungsgegnerin beantragte die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zulasten des Berufungsführers. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (KG-act. 13). Der Berufungsgegner reichte innert Frist keine Berufungsantwort ein (KG-act. 14);- in Erwägung:
1. Der Berufungsführer beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der üblen Nachrede wegen fehlendem oder verspätetem Strafantrag (Hauptantrag 1; KG-act. 3, S. 2 und 4; KG-act. 11, S. 2 ff.). Zudem macht er geltend, dass der Berufungsgegner „so etwas wie Strafantrag“ bei einer unzuständigen Stelle gestellt habe und der fragliche Antrag erst viel zu spät zur zuständigen Stelle gelangt sei (KG-act. 3, S. 2). Letztlich wirft er die Frage auf, ob es sich beim vorliegenden Strafantrag nicht vielmehr um einen Auftrag an die Polizei hand- le (KG-act. 11, S. 3). Es ist deshalb vorab zu prüfen, ob ein gültiger Strafan- trag als positive Prozessvoraussetzung eines Strafverfahrens vorliegt (Art. 329 Abs. 1 lit. b und Art. 339 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO).
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a) Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjähren nach Art. 178 StGB in vier Jahren (Abs. 1), wobei für das Erlöschen des Antragsrechts Art. 31 StGB gilt (Abs. 2). Nach Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird. Bei wiederholten Angriffen auf die Ehre einer Person beginnt die Verjährung für jede Ehrverletzung erst ab dem Tag, an dem jede der Straftaten gegen die Ehre begangen wurde (BGE 119 IV 199 S. 201 f. E. 2) bzw. in deren Zeitpunkt (Von Ins/Wyder, Kommentierung des Art. 179 StGB, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111−392 StGB, 3. A., Basel 2013, N 5 zu Art. 179 StGB). Das Bezirksgericht D.________ hatte den Berufungsführer bereits am 12. Ja- nuar 2015 der mehrfachen üblen Nachrede wegen Äusserungen im am 7. und
19. Februar 2011 verfassten Schreiben verurteilt (SGO 2014 1; Urteil des Kantonsgerichts Schwyz STK 2015 21 vom 6. Mai 2016; Urteil 6B_667/2016 des Bundesgerichts vom 25. Januar 2017). Adressat dieser Äusserungen war eine Drittperson. Zwischen den vorgenannten Äusserungen und denjenigen in der Klageantwort vom 8. September 2013 (U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) be- steht ein längerer Zeitraum. Dasselbe gilt für die vom Berufungsführer in sei- ner Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2017 erwähnten Äusserungen aus früheren Verfahren (KG-act. 11, S. 4 f.). Hierbei verweist der Berufungsführer namentlich auf ein Zitat des Kantonsgerichts Schwyz in der Verfügung BEK 2012 101 vom 3. September 2012. Danach hielt der Berufungsführer dem Berufungsgegner in der Stellungnahme vom 28. August 2012 im Wesent- lichen vor, eine Zeugin – aus rassistischen Motiven – nicht zum Vorfall befragt zu haben (Vi-act. 13-9-2 [VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86], S. 3). Zudem verweist der Berufungsführer auf das Schreiben des Beru- fungsgegners vom 20. Juli 2012. Dieses betrifft das Ausstandsgesuch des Berufungsführers, welches dieser sinngemäss damit begründet habe, dass der Unterzeichnende „böswillig, aus persönlichen und vorsätzlichen Motiven“
Kantonsgericht Schwyz 8 der Amtspflicht nicht nachgekommen sei (siehe Vi-act. 13-9-2 [VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86], S. 3). Ein solch böswilliges Verhal- ten ist ebenso in dem vom Berufungsführer veranlassten Zahlungsbefehl vom
14. Mai 2015 umschrieben, wonach der Privatkläger seine amtlichen Pflichten böswillig verletzt habe und infolge vorsätzlichen und böswilligen Verhaltens persönlich haftbar sei (KG-act. 3, S. 3; angefochtenes Urteil SEO 16 31 der Vorinstanz vom 19. Juni 2017, Sachverhaltsdarstellung A). Hierbei handelt es sich gemäss dem Berufungsführer um (verjährte) ehrverletzende Äusserun- gen (KG-act. 3, S. 3). Die vorerwähnten Äusserungen decken sich nur teilwei- se mit denjenigen in der Klageantwort vom 8. September 2013 (U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]). Dort vergleicht der Berufungsführer insbesondere das Handeln des Berufungsgegners mit der Selektion bei der Auschwitzrampe, wirft ihm den Missbrauch seiner amtlichen Stellung vor und spricht ihm die charakterli- chen Eigenschaften für das Amt eines Untersuchungsrichters offensichtlich ab. Diese Ausführungen gehen weiter als die zuvor gemachten Äusserungen. Es liegt keine natürliche Handlungseinheit oder ein Dauerdelikt vor, welches einen früheren Beginn der Antragsfrist zur Folge haben könnte (vgl. 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.1). Mit der Übergabe der Klageant- wort vom 8. September 2013 an die Post (Poststempel: 9. September 2013; U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) hat die Antragsfrist im Vergleich mit den früheren Äusserungen gesondert zu laufen begonnen (siehe Trechsel/Lieber, Kommen- tierung des Art. 178 StGB, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. Zürich/St. Gallen 2018, N 2 zu Art. 178 StGB; vgl. Riedo, Kommentierung des Art. 31 StGB, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1−110 StGB, Jugendstrafgesetz,
3. A., Basel 2013, N 24 zu Art. 31 StGB).
b) Nach Art. 304 Abs. 1 StPO ist die Kantonspolizei Schwyz als Straf(verfolgungs-)behörde ausdrücklich zur Entgegennahme eines Strafan- trags befugt (§ 5 Abs. 4 lit. a Justizgesetz [JG] vom 18. November 2009, SRSZ 231.110; vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 12 lit. a StPO; vgl. Art. 15
Kantonsgericht Schwyz 9 Abs. 2 StPO). Es besteht keine gesetzliche Grundlage, welche die Einrei- chung eines Strafantrags zwingend nur bei der Oberstaatsanwaltschaft vor- sieht. Die Klageantwort des Berufungsführers ging am 11. September 2013 beim Bezirksgericht G.________ ein (Poststempel: 9. September 2013; U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]). Der Rechtsvertreter des Berufungsgegners leite- te diese Eingabe am 3. Oktober 2013 (Eingang gemäss handschriftlicher No- tiz: 4. Oktober 2013) an seinen Klienten weiter (U-act. 3.1.03 [SUO 2014 6]). Daraufhin reichte der Berufungsgegner mit Schreiben vom 30. November 2013 eine als Strafanzeige und Strafantrag bezeichnete Eingabe bei der Kan- tonspolizei Schwyz ein (U-act. 3.1.01 [SUO 2014 6]). Aus dem Antrag für ei- nen Vorführbefehl vom 13. Januar 2014 (Schlussverfügung vom 15. Januar
2014) und der Aktennotiz vom 8. Januar 2014 ergibt sich, dass die Kantons- polizei Schwyz das Vorbringen des Berufungsgegners als Anzeige entgegen- nahm (U-act. 8.1.01 und U-act. 8.1.02 [SUO 2014 6]; vgl. Art. 306 f. StPO). Damit hat der Berufungsgegner seinen Strafantrag im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB einer zuständigen Behörde eingereicht und die Antragsfrist von drei Monaten gewahrt. Der Hauptantrag 1 um Freispruch wegen fehlendem oder verspätetem Strafantrag ist demnach abzuweisen.
2. Der Berufungsführer beantragt des Weiteren den Aktenbeizug gemäss dem Begehren vor der Vorinstanz (KG-act. 3, S. 4). Er macht geltend, dass er sich im Ungewissen befinde, ob ein Aktenbeizug hinter seinem Rücken und damit unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör stattgefunden habe (KG-act. 3, S. 2).
a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK und in Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c sowie Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO garantiert (siehe BGE 133 I 100 Regeste). Das rechtliche Gehör dient
Kantonsgericht Schwyz 10 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person ein- greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 136 V 351 S. 356 E. 4.4 m.w.H.). Zur Wah- rung des rechtlichen Gehörs müssen die Verfahrensbeteiligten mithin Beweis- anträge stellen können (siehe Landshut/Bosshard, Kommentierung des Art. 318 StPO, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., Zürich 2014, N 8 zu Art. 318 StPO). Die Staatsanwaltschaft setzt den Parteien eine Frist zum Stel- len von Beweisanträgen bei Mitteilung des Abschlusses der Strafuntersu- chung bei beabsichtigter Verfahrenserledigung durch Anklage oder Einstel- lung (Art. 318 Abs. 2 StPO; siehe Steiner, Kommentierung des Art. 318 StPO, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196−457 StPO, Art. 1−54 JStPO, 2. A., Ba- sel 2014, N 15 zu Art. 318 StGB; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 3. A., Zürich/St. Gallen 2017, N 1244 zu § 79). Bei Ablehnung eines Beweisantrags muss die Staatsanwaltschaft dies mindestens summarisch in einem separatem Entscheid begründen (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 10 zu Art. 318 StPO; siehe Schmid, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 318 StPO). Das Begründungserfordernis will sicherstellen, dass das urteilende Gericht Kenntnis über die Gründe hat und diese berücksichtigen sowie würdi- gen kann, wenn die Partei ihren abgelehnten Beweisantrag im Hauptverfahren wiederholt (Sollberger, Kommentierung des Art. 318 StPO, in: Gold- schmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur Schweize- rischen Strafprozessordnung [StPO], Bern 2008, S. 308).
Kantonsgericht Schwyz 11 Der Berufungsführer beantragte im Strafverfahren SUO 2014 6 den Beizug der Akten aus dem Verfahren ZGO 13 10 (U-act. 2.1.10 [SUO 2014 6], S. 3; vgl. U-act. 2.1.04 [SUO 2014 6]). Diesem Antrag entsprechend ersuchte die Berufungsgegnerin am 28. Januar 2016 bei der Vorinstanz um Zustellung der Akten des Verfahrens ZGO 13 10 zur Einsichtnahme. Die Vorinstanz orientier- te die Berufungsgegnerin telefonisch, dass es nicht möglich sei, zu entschei- den, ob einer allfälligen Herausgabe der Akten überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstünden und nur noch wenige Aktenstücke infolge der Retournierung an die Parteien beim Gericht vorhanden seien. Die Vor- instanz bestätigte gegenüber der Berufungsgegnerin, dass die fragliche Kla- geantwort vom 8. September 2013 (Versand: 9. September 2013; U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) im Verfahren ZGO 13 10 am 11. September 2013 beim Bezirksgericht eingegangen sei (U-act. 9.1.07 [SUO 2014 6]). Daraufhin erachtete die Berufungsgegnerin ihr Aktenbeizugsgesuch vom 28. Januar 2016 als hinfällig (U-act. 9.1.06 [SUO 2014 6]). Es bestehen keine Anhalts- punkte, dass die Berufungsgegnerin die Akten aus dem Verfahren ZGO 13 10 nachträglich beizog. Die Berufungsgegnerin prüfte zwar den Beweisantrag des Berufungsführers, lehnte ihn jedoch nicht ausdrücklich ab. Ebenso liegt weder eine Ankündigung des Abschlusses der Strafuntersuchung nach Durch- führung des Einspracheverfahrens im Sinne von Art. 318 StPO bei den Akten noch ist aus diesen ersichtlich, dass die Berufungsgegnerin dem Berufungs- führer Frist zum Stellen von (weiteren) Beweisanträgen ansetzte. Die fehlende Begründung der Ablehnung des Beweisantrages und der Verzicht auf Fristan- setzung zum Stellen von (weiteren) Beweisanträgen im Rahmen der Mitteilung des Verfahrensabschlusses stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
b) Eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn der Beweisantrag im Hauptverfahren ohne Rechtsnachteil erneut ge- stellt werden konnte (Art. 394 lit. b StPO i.V.m Art. 318 Abs. 2 Satz 3 und Art. 331 Abs. 3 und 3 StPO; Steiner, a.a.o., N 17 zu Art. 318 StPO; vgl. Art. 394 lit. b StPO). Mit Ansetzen der Hauptverhandlung gibt das Gericht
Kantonsgericht Schwyz 12 den Parteien Gelegenheit innert Frist Beweisanträge zu stellen und zu be- gründen (Art. 331 Abs. 2 StPO). Lehnt das Gericht Beweisanträge ab, so teilt es dies nach Art. 331 Abs. 3 StPO den Parteien mit kurzer Begründung mit. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeu- gung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 S. 236 E. 5.3 m.w.H.; Urteil 5A_827/2013 des Bundesgerichts vom 7. März 2014 E. 3.1). Nur wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkun- digen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedan- ken zuwiderläuft, ist durch die Nichtabnahme eines Beweismittels das rechtli- che Gehör verletzt (Urteil 5A_827/2013 des Bundesgerichts vom 7. März 2014 E. 3.1 m.w.H.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtli- chen Gehörs kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenso im Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung sei darüber hinaus − im Sinne einer Heilung des Mangels − selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzu- sehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der An- hörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli- chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 S. 197 E. 2.3.2 m.w.H.). Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz durch das Berufungsgericht kommt nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzli- chen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Par- teirechte unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 Regeste).
Kantonsgericht Schwyz 13 aa) Am 15. Dezember 2016 liess der Berufungsführer durch seinen Rechts- vertreter vor der Vorinstanz den Antrag um Beizug der Akten aus dem Verfah- ren ZGO 13 10 wiederholen. Ausserdem beantragte er sinngemäss den Bei- zug der Akten „ein[es] Strafverfahren[s], das vom Antragssteller durchgeführt wurde“. Je nach dem Inhalt dieser Akten verlangte der Berufungsführer zudem die Einvernahme des Antragsstellers (Berufungsgegners) als Auskunftsperson über die Motive seiner seinerzeitigen Untersuchungsführung (vgl. zum Gan- zen Vi-act. 22 [SEO 16 31]). Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 forderte der Berufungsführer erneut den Beizug der „Akten aller drei Verfahren“, wobei er die Verfahren jedoch nicht ausdrücklich bezeichnete (Vi-act. 30 [SEO 16 31], S. 2 f.). Mit Verfügung vom 8. März 2017 lehnte die Vorinstanz im Verfahren SEO 16 31 die Beweisanträge des Berufungsführers um Beizug der Akten aus dem Verfahren ZGO 13 10 sowie dem vom „Strafantragssteller“ geführten Strafverfahren, in welchem der Berufungsführer Zeugen benannt habe, die nicht gehört worden seien, ab (Vi-act. 32 [SEO 16 31]; angefochtenes Urteil SEO 16 31 der Vorinstanz vom 19. Juni 2017, Sachverhaltsdarstellung C). Am
11. April 2017 stellte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Berufungsfüh- rers die Akten des Verfahrens ZGO 13 10 indessen zu (Vi-act. 37 [SEO 16 31]). Dies geschah noch vor der Durchführung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 19. Juni 2017. Während der Verhandlung im Verfahren SEO 16 31 liess der Berufungsführer den Antrag des Aktenbeizugs durch sei- nen Rechtsvertreter wiederholen − benannte die betreffenden Verfahren aber wiederum nicht ausdrücklich (Vi-act. 39 [SEO 16 31]; vgl. Art. 331 Abs. 3 StPO). Im Berufungsverfahren beantragte er den Aktenbeizug gemäss dem Begehren vor der Vorinstanz (KG-act. 3 S. 2 und 4). Da er die Verfahren wie- derum nicht konkret bezeichnet, ist unklar, auf welche Akten sich der Antrag des Berufungsführers bezieht. Um dem Anspruch auf rechtliches Gehör ge- recht zu werden, ist zugunsten des Berufungsführers davon auszugehen, dass er den Beizug der Akten aus dem vorinstanzlichen Verfahren ZGO 13 10 (siehe Betreff der Klageantwort; U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) und aus den Strafverfahren VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86
Kantonsgericht Schwyz 14 (BS 10 4) beantragt. Diese Annahme gründet auf den Ausführungen des Be- rufungsführers im vorinstanzlichen Verfahren aber auch in der Klageantwort vom 8. September 2013 zur fehlenden Einvernahme einer Zeugin. bb) Der Berufungsführer und die Vorinstanz weisen darauf hin, dass im Strafbefehl ein falsches Verfahren genannt wurde. Demnach hätte das Verfah- ren VV 08 85 & 09 436 statt SUM 2011 786 genannt werden sollen (U-act. 0.0.01 [SUO 2014 6]; KG-act. 3, Ziff. 2). Die Strafuntersuchung VV 08 86 bzw. SUM 2008 86 führte der Berufungs- gegner gegen eine Drittperson wegen Tätlichkeit, Drohung, Hausfriedens- bruch und Amtsanmassung zu Lasten des Berufungsführers. Er stellte sie schliesslich am 18. Juli 2011 (Einstellungsverfügung aufgehoben durch Ur- teil 1B_604/2011 des Bundesgerichts vom 7. Februar 2012; vgl. KG-act. 7/1 bzw. Vi-act. 39 Anhang 1 [SEO 16 31], Ziff. 16) resp. am 10. Dezember 2012 ein (U-act. 11-1, 12-13 und 14-1 [VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86]). In diesem Verfahren VV 08 86 bzw. SUM 2008 86 bean- tragte der Berufungsführer die Einvernahme seiner Tochter (U-act. 12-12 [VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86]). Mit diesem Beweisan- trag der Einvernahme der Tochter des Berufungsführers hatte sich das Kan- tonsgericht Schwyz bereits im Verfahren BEK 2012 190 und 200 auseinan- derzusetzen und stellte fest, dass hinreichende Gründe vorliegen, um auf zu- sätzliche Befragungen der Töchter zu verzichten (U-act. 14-15 [VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86], E. 3c/cc und 3c/dd). Das Verfahren VV 08 86 bzw. SUM 2008 86 ist wiederum Bestandteil des Dossiers VV 08 85 & 09 436. Die Vorinstanz verweist in E. 1.3 ihres Urteils SEO 16 31 vom 16. Juni 2017 auf dieses Strafverfahren VV 08 85 & 09 436, worauf sich die zu überprüfenden Äusserungen des Beschuldigten [im Verfah- ren ZGO 16 31] beziehen sollen. Im letztgenannten Verfahren VV 08 85 & 09 436 klagte der Berufungsgegner den Berufungsführer wegen falscher An-
Kantonsgericht Schwyz 15 schuldigung im Sinne von Art. 303 Abs. 2 StGB, einfacher Körperverletzung (leichter Fall) im Sinne von Art. 123 Abs. 1 Ziff. 2 (eventuell der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Abs. 1 StGB und versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB an (U-act. 9 und 09-10-1 [VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86]). Die Vorinstanz sprach den Berufungsführer mit Urteil vom 22. November 2010 der drei zuletzt genannten Delikte für schuldig (Vi-act. 50 [BS 10 4]). Das Strafverfahren SUM 2011 786 hatte den Vorwurf gegen eine Drittperson wegen Gebührenüberforderung (Art. 313 StGB) zum Gegenstand und wurde am 13. Januar 2014 eingestellt. Der Berufungsführer war in diesem Verfahren Berufungsgegner (U-act. 0.1.01 [SUM 2011 786 IF]). Ein Aktenverzeichnis mit einem Auszug von Aktenkopien des Verfahrens SUM 2011 786 liegt dem Dossier SUO 2014 3 bei, da die Berufungsgegnerin diese in letztgenanntem Verfahren zugezogen hatte (vgl. KG-act. 18 [SUO 2014 3]). Das Dossier SUO 2014 3 hatte die Berufungsgegnerin wiederum für das Verfahren SUO 2014 6 beigezogen, welches dem Verfahren des hier zu beurteilenden Straftatbestands der üblen Nachrede zugrunde liegt (U-act. 9.1.12 [SUO 2014 6]). Die Originalakten des Verfahrens SUO 2014 6 stellte die Berufungsgegne- rin dem Berufungsführer am 12. April 2016 zu (U-act. 2.1.06 [SUO 2014 6]). Ebenso übermittelte die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 dem Berufungsführer die U-act. 1−17 und Vi-act. 18 aus dem Verfahren SUO 2014 6 zur Akteneinsicht (U-act. 20 [SUO 2014 6]). cc) Im Gegensatz hierzu liegen weder die Untersuchungsakten aus den Verfahren VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86 noch die vor- instanzlichen Akten zum Hauptverfahren BS 2010 4 bei den Akten im erstin- stanzlichen Verfahren SEO 16 31. Die Vorinstanz nennt jedoch diese Verfah- ren, in welchen der Berufungsführer Partei war, explizit in ihrem angefochte- nen Urteil SEO 16 31 vom 19. Juni 2017 (E. 1.3). Dasselbe gilt für das vor-
Kantonsgericht Schwyz 16 instanzliche Zivilverfahren ZES 12 334, wobei hier das Zeugeneinvernahme- Protokoll vom 30. Oktober 2012 in den Akten (U-act. 10.1.01a [SUO 2014 6]) liegt. Des Weiteren nennt die Vorinstanz das von ihr durchgeführte Zivilverfah- ren ZGO 13 10. Zu letztgenanntem Verfahren liegen die Klageschrift vom
26. Juni 2013 (KG-act. 7.1 bzw. Vi-act. 39 Anhang 1 [SEO 16 31]) und die Klageantwort vom 8. September 2013 (U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) bei den vorinstanzlichen Akten. Der Berufungsführer reichte die dem Verfahren ZGO 13 10 zugrunde liegende Klageschrift vom 26. Juni 2013 an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung ein und äusserte sich hierzu wie auch zu ei- nem „fraglichen“ Strafverfahren (vgl. zum Ganzen Vi-act. 39 Anhang 1 [SEO 16 31], S. 1 ff.). Im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens holte das Kantonsgericht Schwyz die Akten VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86 (BS 10 4) und erneut die Klageschrift im Verfahren ZGO 2013 10 ein (KG-act. 6−8). Die Rechtsmittelinstanz stellte dem Berufungsführer die Klage- schrift vom 26. Juni 2013 im Verfahren ZGO 13 10, die Akten aus den Verfah- ren VV 08 85 & 436 samt derjenigen aus dem Strafverfahren VV 08 86 bzw. SUM 2008 86 und die Gerichtsakten aus dem Verfahren BS 10 4 zur Einsicht zu (KG-act. 9). Ausserdem erhielt der Berufungsführer im Rahmen der Berufungsbegründung die Gelegenheit, sich vor einer Gerichtsinstanz mit voller Kognition insbesondere zu diesen beigezogenen Akten zu äussern. Um den Gesamtzusammenhang, in welchem die Äusserungen des Beru- fungsführers erfolgt sind, zu erfassen, genügen diese der Berufungsinstanz vorgelegten Beweise, welche die entscheidwesentlichen Tatsachen umschrei- ben (vgl. Urteil 6B_82/2015 des Bundesgerichts vom 26. März 2015 E. 1.1). Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist aufgrund dieser Akten erstellt (vgl. Art. 194 StPO). Der Beizug weiterer Akten namentlich aus den Verfahren ZES 12 334 oder ZGO 13 10 erscheint nicht notwendig, da die eingeholten Akten für die Beurteilung der Vorgeschichte, welche zu den Äusserungen des
Kantonsgericht Schwyz 17 Berufungsführers führten, ausreichen. Aufgrund des Gesagten ist die Verlet- zung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten.
3. Die Vorinstanz sprach den Berufungsführer der üblen Nachrede im Sin- ne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig (angefochtenes Urteil SEO 16 31 der Vorinstanz vom 19. Juni 2017 Dispositivziffer 1). Die Anträge des Berufungs- führers wenden sich nicht gegen die ehrverletzenden Äusserungen an sich, sondern er verlangt vielmehr einen Freispruch aufgrund des Vorliegens einer Einwilligung (Hauptantrag 2; KG-act. 3, S. 3 f.; KG-act. 11, S. 2 und 4 ff.) re- sp. eines Entlastungsbeweises gestützt auf Art. 173 Ziff. 2 StGB (Hauptantrag 3; KG-act. 3, S. 3 f., KG-act. 11, S. 2 und 8 ff.). Nach Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein cha- rakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (Urteil 6B_683/2016 des Bundesgerichts vom 14.03.2017 E. 1.3). Unter der vom Strafrecht ge- schützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 S. 315 E. 2.1.1; BGE 132 IV 112 S. 115 E. 2.1; Urteil 6B_983/2010 des Bundesgerichts vom
19. April 2011 E. 4.4.1). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehr- verletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB (Urteil 6B_683/2016 des Bundesge- richts vom 14.03.2017 E. 1.3). Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Gel- tung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 S. 47 E. 2a;
Kantonsgericht Schwyz 18 BGE 117 IV 27 S. 28 E. 2c; Urteil STK 2016 39 des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. August 2017 E. 4c). Für die Beurteilung einer allenfalls ehrverletzen- den Äusserung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durch- schnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustel- len (Urteil 6B_683/2016 des Bundesgerichts vom 14. März 2017 E. 1.4). Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist die beschuldigte Person nicht strafbar, wenn sie beweist, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegenüber dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB Vor- rang. Letztgenannte Bestimmung ist erst zu prüfen, wenn sich die Straflosig- keit nicht bereits aus einem allgemeinen Rechtfertigungsgrund ergibt. Die Einwilligung des Verletzten kommt als Rechtfertigungsgrund nur in Frage, wenn die Tat ausschliesslich Individualinteressen verletzt. Ausserdem muss sie grundsätzlich vor der Tat erteilt worden sein – entweder ausdrücklich oder konkludent. Erforderlich ist weiter, dass sie freiwillig und in Kenntnis der we- sentlichen Umstände erfolgt. Die einwilligende Person muss den Wert des betreffenden Gutes oder Interesses, die Folgen und Risiken oder allfällige Alternativen ihrer Entscheidung erfassen können. Die Einwilligung zu Eingrif- fen in Persönlichkeitsgüter ist überdies jederzeit widerruflich (Urteil 6B_1092/2010 des Bundesgerichts vom 29. April 2011 E. 4.3 m.w.H.).
a) Der Berufungsführer erblickt eine Einwilligung darin, dass die Aussage in der Klageantwort vom 8. September 2013 (U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) auf der eigenen Darstellung des Berufungsgegners in der Klageschrift vom
26. Juni 2013 basiere (KG-act. 11, S. 5).
Kantonsgericht Schwyz 19 aa) Im Zusammenhang mit der Einwilligung verweist der Berufungsgegner auf folgendes Zitat in der Klagebegründung vom 26. Juni 2013: „Der Kläger habe als Staatsanwalt seine amtlichen Pflichten böswillig verletzt und sei in- folge vorsätzlichen und böswilligen Verhaltens persönlich haftbar. Für was und aus welchem Rechtsgrund der Kläger den Betrag von Fr. 50‘000 verlangte blieb seither im Dunkeln“ (KG-act. 11, S. 5; KG-act. 7/1 bzw. Vi-act. 39 An- hang 1 [SEO 16 31], Ziff. 18). Bereits die Formulierung des ersten Satzes in indirekter Rede zeigt, dass die Äusserungen nicht ursprünglich auf der eige- nen Darstellung des Berufungsgegners beruhen. Dieses Zitat genügt für sich alleine noch nicht als ausdrückliche Aufforderung zum erneuten Vorbringen des Vorwurfs eines vorsätzlichen und böswilligen Handelns bei der Berufs- ausübung durch den Berufungsgegner im Rahmen eines weiteren Verfah- rensschrittes. Zudem gehen die in der Klageantwort vom 8. September 2017 (U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) vorgebrachten Äusserungen weiter. bb) Dasselbe gilt für den Verweis des Berufungsführers auf das Zitat des Berufungsgegners im Schreiben zum Ausstandsgesuch vom 20. Juli 2012 (KG-act. 11, S. 4; Vi-act. 13-1 [VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86]): „Das Ausstandsgesuch wird sinngemäss damit begrün- det, dass der Unterzeichnende „böswillig, aus persönlichen und vorsätzlichen Motiven“ der Amtspflicht nicht nachgekommen sei“. Hierbei ist wiederum of- fensichtlich, dass der Berufungsgegner Worte des Berufungsführers zitiert. In der Klageantwort vom 8. September 2017 wirft der Berufungsführer dem Beru- fungsgegner vor, seine amtliche Stellung vorsätzlich, grobfahrlässig, böswillig und aus rassistischen Gründen missbraucht zu haben. Dies geht über die im Ausstandsgesuch vorgeworfene Verletzung von amtlichen Pflichten hinaus. Ausserdem bezeichnet der Berufungsführer selbst den dritten Satz der ange- klagten Äusserungen als Folgerung aus den ersten beiden Sätzen. Danach würden dem Berufungsgegner „offensichtlich die charakterlichen Eigenschaf- ten für das Amt eines Untersuchungsrichters“ fehlen (KG-act. 11, S. 7). Damit hat der Berufungsführer den Berufungsgegner mehr als nur in seiner gesell-
Kantonsgericht Schwyz 20 schaftlichen Geltung als Staatsanwalt herabgesetzt. Indem der Berufungsfüh- rer seine Äusserungen in Zusammenhang mit einem charakterlich nicht ein- wandfreien Menschen stellte, verletzte er die sittliche Ehre des Berufungsgeg- ners (siehe Riklin, Kommentierung des Art. 173 StGB, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111−392 StGB, 3. A., Basel 2013, N 5 zu Art. 179 StGB, N 20 zu Vor Art. 173 StGB). cc) Abgesehen davon führte der Berufungsführer in seiner Klageantwort vom 8. September 2013 (U-act. 3.1.01 [SUO 2014 6]) folgendes aus: ''An statt der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungsmaxime nachzukommen, hat der Kläger, ohne jemals die Zeugin gesehen zu haben, vergleichbar mit der Au[s]schwitzrampe, die Zeugin von seinem Büropult aus selektioniert & in ca- su, sinngemäss als kriminelle Hure, welche ohnehin keine verlässlichen & wahrheitsgetreuen Angaben machen werde, vorverurteilt". Mit diesem Ver- gleich des Handelns des Berufungsgegners mit der Selektion bei der Au- schwitzrampe, bezeichnete der Berufungsführer ihn zwar nicht ausdrücklich als „Nazi“. Er wirft ihm dennoch sinngemäss vor, wie bei der Aussortierung bzw. Ausmusterung zur Zeit des Nationalsozialismus in Auschwitz vorgegan- gen zu sein (siehe KG-act. 11, S. 6 f.; U-act. 10.1.01, Frage 9). Die Aussage, der Berufungsgegner habe die Zeugin von seinem Büropult aus „selektioniert“, brachte der Berufungsführer in unmittelbarem Zusammenhang mit derjenigen vor, dass der Berufungsführer seine amtliche Stellung insbesondere aus ras- sistischen Gründen missbrauche. Damit geht er über die in der Verfügung BEK 2012 101 des Kantonsgerichts Schwyz vom 3. September 2012 erwähn- ten Äusserungen in der Stellungnahme vom 17. August 2012 hinaus, wonach der Berufungsgegner eine Zeugin – aus rassistischen Motiven – nicht zum Vorfall befragt haben soll (S. 3; KG-act. 11, S. 4). Die in der Klageantwort vom
8. September 2013 (U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) vorgebrachten Äusserungen können auch nicht als reine Gesetzeskritik zum Sachproblem der Ablehnung von Zeugen ohne deren vorangehende Befragung gesehen werden (KG-act. 11, S. 6 f.). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Äusserungen
Kantonsgericht Schwyz 21 aufgrund des gewählten Wortlauts („hat der Kläger“, „Der Kläger hat“, „Dem Kläger fehlen“) sich gegen den Kläger richten. Unter diesen Umständen beein- trächtigte der Berufungsführer nicht nur das berufliche Ansehen des Beru- fungsgegners gegenüber den Mitarbeitern der Vorinstanz und den beiden Rechtsvertretern, sondern auch dessen Geltung als ehrbarer Mensch. Der Berufungsführer griff nicht nur den gesellschaftlichen Ruf des Berufungsgeg- ners an, sondern es liegt ebenso eine Mitbeeinträchtigung der sittlichen Ehre durch den Eingriff in dessen ethische Integrität vor (vgl. Riklin, Kommentierung des Art. 173 StGB, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht II, Art. 111−392 StGB, 3. A., Basel 2013, N 5 zu Art. 179 StGB, N 19 f. zu Vor Art. 173 StGB). Aus den vom Berufungsführer genannten Textpassa- gen kann folglich keine Einwilligung des Berufungsführers in die Ehrverletzung abgeleitet werden. Der vom Berufungsführer beantragte Freispruch wegen „Einwilligung“ des Berufungsgegners in die Ehrverletzung (KG-act. 3, Ziff. 3 f.) ist mithin abzuweisen.
b) Es bleibt zu prüfen, ob der Berufungsführer einen Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zu erbringen vermag. Der Berufungsführer verweist in diesem Zusammenhang auf den sog. Wahrheitsbeweis (KG-act. 11, S. 5) und das Bezirksgericht G.________ auf den sog. Gutglau- bensbeweis (angefochtenes Urteil SEO 16 31 der Vorinstanz vom 19. Juni 2017 E. 1.6). Der Nachweis und die Beweislast für den Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB obliegen dem Berufungsführer, weshalb von einer Befra- gung zur Erstellung von weiteren Entlastungsmomenten im vorliegenden Be- rufungsverfahren abzusehen ist (KG-act. 11, S. 5 und 11). Der Berufungsfüh- rer konnte sich bereits in seiner Einvernahme vom 20. März 2015 zum Ur- sprung seiner Klageantwort vom 8. September 2013 (U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) umfassend äussern (U-act. 10.1.01 [SUO 2014 6], Frage 9). Er machte im Wesentlichen geltend, dass der Berufungsgegner ihn und seine
Kantonsgericht Schwyz 22 Familie zu tiefst in der Ehre verletzt und angeschuldigt habe, indem er drecki- ge Bemerkungen wegen der Herkunft der Ehefrau des Berufungsführers aus Osteuropa gemacht habe. Hierzu äusserte sich der Berufungsführer nochmals in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Juni 2017. Dass der Beru- fungsführer rassistische Motive für die Nichtbefragung seiner Tochter als Zeu- gin erkennt, ergibt sich bereits aus einem früheren Verfahren (Vi-act. 13-9-2 [VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86], S. 3; KG-act. 11, S. 4). Einen Beweis für diese Behauptung erbringt der Berufungsführer in keinem der Verfahren. Aus den Akten ergeben sich vielmehr legitime Gründe für das Absehen der Einvernahme der Tochter des Berufungsführers, zumal der Beru- fungsführer selbst die Anwesenheit seiner Tochter zunächst verneinte (U- act. 2-6 VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86], Frage 21–23). Das Kantonsgericht Schwyz hielt entsprechend in einem früheren Verfahren fest, dass deren Aussagen nicht die Erheblichkeit aufweisen, um einen Frei- spruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zu erwirken (Vi-act. 15- 12 [VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86], S. 10). Der Beru- fungsführer behauptet zwar wiederholt, der Berufungsgegner habe aus rassis- tischen Motiven gehandelt, er vermag dies jedoch nicht zu beweisen. Ausser- dem ist auch hier wiederum zu berücksichtigen, dass das in der Klageantwort vom 8. September 2013 (U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) umschriebene Verhal- ten über den Vorwurf des Handelns aus rassistischen Gründen hinausgeht. Der Berufungsführer legt das Verhalten des Berufungsgegners nicht sachlich dar, sondern vergleicht insbesondere dessen Handeln mit der Selektion bei der Auschwitzrampe und spricht ihm als Folge „offensichtlich“ die charakterli- chen Eigenschaften für das Amt eines Untersuchungsrichters ab. Für diese unnötig ehrverletzenden Äusserungen vermag der Berufungsführer den Ent- lastungsbeweis nicht zu erbringen.
4. Der Berufungsführer macht eine Verfahrensverzögerung durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft geltend (KG-act. 11, S. 3 f.).
Kantonsgericht Schwyz 23
a) Eine Verfahrensverzögerung liegt nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung vor, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Ent- scheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Na- tur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemes- sen erscheint. Dabei ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe – bspw. auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände
– die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (Urteil 4A_190/2015 des Bundes- gerichts vom 13. Mai 2015 E. 2 m.w.H.). aa) Der Berufungsführer leistete im Ermittlungsverfahren den polizeilichen Vorladungen zur Einvernahme am 2. Januar 2014 und 10. Januar 2014 keine Folge und verzögerte das Verfahren selbst unnötig. Eine solche Verfahrens- verzögerung – wenn auch durch zulässiges Prozessverhalten – ist unbeacht- lich. Ausserdem macht der Berufungsführer sinngemäss geltend, dass der Antrag viel zu spät an die Berufungsgegnerin gegangen sei (KG-act. 11, S. 3). Der Berufungsgegner überliess der Berufungsgegnerin am 20. Januar 2014 (Eingang: 21. Januar 2014) den Antrag für einen Vorführbefehl der Kantons- polizei Schwyz gegen den Berufungsführer vom 13. Januar 2014 (Schlussver- fügung vom 15. Januar 2014) zur weiteren Behandlung. Auch das Handeln in dieser Zeitspanne verletzte das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO (Art. 29 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht. bb) Am 10. Februar 2015 zog die Berufungsgegnerin das Strafverfahren – auf Schreiben der Staatsanwaltschaft G.________ vom 20. Januar 2014 (Ein- gang: 21. Januar 2014) hin (U-act. 13.1.01 [SUO 2014 6]) – an sich (U-act. 13.1.02 [SUO 2014 6]). Am 4. März 2015 eröffnete die Berufungsgeg- nerin das Strafverfahren (ohne Zustellung an die Parteien; siehe Weisung Nr. 5.4 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 1. Januar 2011) und am 26. September 2016 stellte sie ihm den Strafbefehl zu (U-act. 0.0.01 [SUO 2014 6]). Zuvor hatte sich der Berufungsgegner am 5. Januar 2015
Kantonsgericht Schwyz 24 nach dem Stand des Verfahrens erkundigt. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 holte auch der Berufungsführer Informationen über die Strafuntersu- chung ein, nachdem er das Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Schwyz zur Ermittlung der persönlichen Verhältnisse erhalten hatte (U-act. 2.1.01 und U-act 9.1.08 [SUO 2014 6]). Die Berufungsgegnerin teilte dem Berufungsfüh- rer zwar unmittelbar darauf am 23. Februar 2016 den Tatvorwurf mit (U-act. 9.1.09 [SUO 2014 6]). Da sich aber sowohl der Berufungsführer als auch der Berufungsgegner längere Zeit im Ungewissen über den weiteren Verlauf des Strafverfahrens befanden und die letzten Verfahrensschritte in Anbetracht der geringen Komplexität und Umfang des Falles (Strafbefehlsver- fahren; einfache üble Nachrede; keine umfangreiche Aktenlage und besonde- ren Sachverhalts- und Rechtsfragen) übermässig lange dauerten, liegt eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. Dies ergibt sich ebenso aus dem Umstand, dass die Gesamtverfahrens- dauer von beinahe 4 Jahren bis zum erstinstanzlichen Urteil in unmittelbare Nähe des Ablaufs der Verjährungsfrist (Art. 178 StGB) rückte und diese Frist bei Ausfällung des vorliegenden Urteils bereits seit mehreren Monaten verstri- chen ist.
b) Solche übermässigen Verfahrensverzögerungen können im Strafverfah- ren nicht geheilt werden, weshalb sie in den meisten Fällen zu einer Strafre- duktion, unter Umständen sogar zu einem Verzicht auf Bestrafung führen. In extremen Fällen kann das Verfahren als ultima ratio eingestellt werden (BGE 133 IV 158 = Pra 97 (2008) Nr. 45 E. 8; BGE 117 IV 124 E. 4.d; Mathys, a.a.O., N 274 f., Summers, Kommentierung des Art. 5 StPO, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 15 zu Art. 5 StPO). Für die Wahl der Sank- tionierung des prozessualen Fehlers ist entscheidend, wie stark die beschul- digte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde. In Betracht gezogen wird ebenso die Schwere der in Frage stehenden Straftaten und wel- che Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Be-
Kantonsgericht Schwyz 25 schleunigungsgebots vorläge. Zu berücksichtigen sind auch die Interessen der Geschädigten und die Komplexität des Falls (BGE 143 V 373 S. 378 E. 1.4.1; Summers, a.a.O., N 17 und 19 zu Art. 5 StPO). Schliesslich ist zu beachten, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (Urteil 6B.140/2011 des Bun- desgerichts vom 17. Mai 2011 E. 5.1). Eine Verfahrenseinstellung kommt nur in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGE 143 IV 373 S. 373 Re- geste und S. 377 f. E. 1.4.1 f. m.w.H.; Urteil STK 2014 63 des Kantonsgerichts Schwyz vom 30. Juni 2015 E. 3b). In einem Urteil aus dem Jahr 2001 stellte das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Das nicht übermässig komplexe Verfahren dauerte zwischen Eingang der Anzeige und Versand des zweitinstanzlichen Urteils rund neun Jahre und betraf insbesondere Vermögensdelikte. Eigentli- che Verzögerungen erlitten habe das Verfahren bei zwei Verfahrensschritten, die zusammen rund vier Jahre benötigt hätten und eine schwerwiegende Ver- letzung des Beschleunigungsgebots bedeuten würden. Die von der zweiten Instanz gewährte Strafreduktion von einem Viertel der Einsatzstrafe (23 Mona- te Gefängnis) sei zwar eher knapp, aber angesichts der Tatsache, dass da- durch der bedingte Vollzug für den Beschuldigten möglich geworden sei, noch im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens (vgl. Urteil 6P.128/2001 des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2001 E. 11c.cc). In einem weiteren Fall, in dem zwischen der Orientierung des Beschuldigten und der Ausfällung des zweitinstanzlichen Urteils etwas mehr als sieben Jahre vergingen, hielt das Bundesgericht eine Reduktion der Strafe um mindestens 20 % für angemes- sen (Urteil 6S.335/2004 des Bundesgerichts vom 23. März 2005 E. 6.5.2 ff.). Ebenfalls als zu lange beurteilte das Bundesgericht eine Verfahrensdauer von sieben Jahren und zehn Monaten vom Zeitpunkt der Festnahme bis zum zwei- tinstanzlichen Urteil gerechnet. Insbesondere die Zeitdauer zwischen der Überweisung durch den Untersuchungsrichter am 28. Dezember 1998 und der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2002, d.h. rund
Kantonsgericht Schwyz 26 drei Jahre und sieben Monate, lasse sich nicht überzeugend begründen. Das Bundesgericht erachtete unter diesen Umständen eine Herabsetzung des Strafmasses um 25 % als hinreichend (Urteil 6P.191/2006 des Bundesgerichts vom 17. März 2007 E. 5.3 f.). Im Jahr 2011 schützte das Bundesgericht so- dann den vorinstanzlichen Entscheid, gemäss welchem bei einer Gesamtver- fahrensdauer von 14 Jahren der Verletzung des Beschleunigungsgebots auf- grund der Schwere der Taten (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, falsche Anschuldigung etc.) nicht mit einem Strafverzicht oder gar einer Ver- fahrenseinstellung, sondern mit einer Strafreduktion von mindestens 30-40 % Rechnung zu tragen sei (Urteil 6B.140/2011 des Bundesgerichts vom 17. Mai 2011 E. 4 und 5). In einem weiteren Urteil aus dem Jahr 2011 beliess es das Bundesgericht in einem umfangreichen Verfahren (Verfahrensakten im Um- fang von acht Bundesordnern, über fünfhundertseitiges Protokoll, angefochte- nes Urteil im Umfang von 90 Seiten) trotz einer Begründungsdauer von fast zweieinhalb Jahren und einer Dauer des gesamten Verfahrens von siebenein- halb Jahren bei einer Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots und sah von weiteren Sanktionen, insbesondere von einer Strafreduzierung, ab mit der Begründung, dem Beschuldigten sei die ausgefällte Strafe bekannt gewesen, weshalb die Ungewissheit über den Verfahrensausgang und die damit verbundene Belastung weggefallen seien (Urteil 6B_902/2010 des Bun- desgerichts vom 15. März 2011 E. 2.7.7.2). aa) Die Berufungsgegnerin zog am 10. Februar 2015 – mithin mehr als ein Jahr nach dem Überweisungsschreiben (U-act. 13.1.01 [SUO 2014 6]) – das Strafverfahren gegen den Berufungsführer wegen des Verdachts der Ehrver- letzung (Art. 173 ff. StGB) zum Nachteil des Berufungsgegners in Anwendung von § 48 lit. b JG an sich (U-act. 13.1.02 [SUO 2014 6]) und erliess ohne er- sichtliche aufwändige Verfahrenshandlungen erst rund eineinhalb Jahre später den Strafbefehl (U-act. 0.0.01 [SUO 2014 6]). Ein solches Vorgehen entspricht nicht dem gewöhnlichen Verlauf eines Strafverfahrens. Der Beru- fungsführer leistete aber Einvernahmen keine Folge (siehe Ausführungen
Kantonsgericht Schwyz 27 oben zu E. 5a) und ersuchte selbst um eine Aufschiebung des Erlasses des Strafbefehls, da er eine gütliche Lösung zu suchen versucht habe (U-act. 2.1.12 [SUO 2014 6]). Er legt auch nicht dar, inwiefern er durch die Verfahrensdauer in einem konkret aussergewöhnlichen Ausmass geschädigt bzw. aufgrund der überlangen Verfahrensdauer schweren Belastungen aus- gesetzt gewesen wäre. Aufgrund des am 12. Januar 2015 ergangenen Urteils betreffend den am 7. und 19. Februar 2011 vorgenommenen Ehrverletzungen kannte der Berufungsführer den Ablauf eines solchen Verfahrens und wusste um deren Folgen. Die Belastung aufgrund des durchzuführenden Strafverfah- rens wiegt daher nicht besonders schwer. Aufgrund des Gesagten wirkt sich die vorliegende Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht strafbefreiend aus, sondern ist strafmindernd zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der vorgenannten Überlegungen ist eine Reduktion der Strafhöhe um 20 % angemessen. Weitere Strafminde- rungsgründe sind nicht ersichtlich. bb) Die Vorinstanz legte die Zusatzstrafe auf insgesamt 10 Tagessätze fest, wobei sie die Strafe in eine bedingte Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 1‘150.00 und eine Verbindungsbusse von Fr. 2‘300.00 aufteilte (angefoch- tenes Urteil SEO 16 31 der Vorinstanz vom 19. Juni 2017 E. 2.2–2.5). Abge- sehen von den Vorbingen zur Verfahrensverzögerung, wendet der Berufungs- führer nichts gegen die vorinstanzliche Festlegung der Anzahl und der Höhe der auferlegten Geldstrafe ein. Davon abgesehen kann sich das Kantonsge- richt hinsichtlich des Verschuldens, der Festlegung der Anzahl Tagessätze und der Tagessatzhöhe den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen an- schliessen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist deshalb auf die vorinstanzlichen Er- wägungen 2.2–2.5 des angefochtenen Urteils SEO 16 31 vom 19. Juni 2017 der Vorinstanz zu verweisen. Die von der Vorinstanz festgelegte Zusatzstrafe von 10 Tagessätzen ist aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots auf 8 Tagessätze zu reduzieren. Eine bedingte Strafe kann mit einer unbe- dingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4
Kantonsgericht Schwyz 28 StGB). Wird eine bedingte Strafe mit einer Busse verbunden, so haben die beiden Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen zu sein (BGE 134 IV 1 S. 8 E. 4.5.2 m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Verbindungsstrafe nicht mehr als 20 % der Gesamtstrafe auszumachen (BGE 135 IV 188 S. 191 E. 3.4.4 m.w.H.). Ausgehend von der verschulden- sangemessenen (Gesamt-)Zusatzstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 1‘150.00 – mithin Fr. 9‘200.00 – darf innerhalb dieser die Verbindungsbusse nicht mehr als ein Fünftel, also Fr. 1‘840.00, ausmachen. Folglich ist die Geldstrafe auf 7 Tagessätze zu Fr. 1‘150.00 zu reduzieren und mit einer Busse von Fr. 1‘500.00 zu verbinden. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen ist die Ersatzfrei- heitsstrafe auf 1 Tag festzulegen. cc) Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Die Beru- fung ist demnach teilweise gutzuheissen und die Anzahl Tagessätze und die Busse in Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils SEO 16 31 der Vor- instanz vom 19. Juni 2017 anzupassen. Im Übrigen ist die Berufung abzuwei- sen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
5. In der Berufungserklärung vom 3. August 2017 beantragt der Berufungs- führer eventualiter die Anwendung von Art. 429 StPO und hälftige Kosten- übernahme durch den Staat. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, oder im Falle der Gutheissung von Hauptantrag 1 oder 2 unter anteiligen Kosten des Privatklägers (KG-act. 3, S. 5). An diesen Anträ- gen hielt er in seiner Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2017 fest (KG-act. 11, S. 2).
a) Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, welche ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen
Kantonsgericht Schwyz 29 Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Diese Bestimmung findet vorliegend keine Anwendung, da die Verurteilung des Berufungsführers wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB zu bestätigen ist. Vielmehr ist Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO anzuwenden, wonach die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen. Der Berufungsführer unterliegt in- soweit, als er wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schul- dig zu sprechen und mit einer Geldstrafe sowie Verbindungsbusse zu bestra- fen ist. Er obsiegt jedoch teilweise in Bezug auf die Reduktion des Strafmas- ses. Im Übrigen unterliegt er mit seiner Berufung, insbesondere bezüglich des Schuldpunkts. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.00 dem Beschuldigten zu 5/6 (Fr. 2‘500.00) aufzuerlegen und den Rest (Fr. 500.00) auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 27 GebO).
b) Zudem ist der Beschuldigte für seine anwaltlichen Aufwendungen redu- ziert zu entschädigen. Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich grundsätzlich nach den Art. 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Frei- spruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen (Art. 435 Abs. 2 StPO). Der Berufungsfüh- rer ist aufgrund seines teilweisen Obsiegens für das Berufungsverfahren re- duziert zu entschädigen. Nach § 6 Abs. 1 GebTRA kann eine Partei eine spe- zifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen (Satz 1). Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (Satz 2). Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermes- sen festgesetzt (Satz 3). Die Vergütung ist im Rahmen der rechtlich festgeleg- ten Mindest- und Höchstansätze nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer
Kantonsgericht Schwyz 30 Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem not- wendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs.1 GebTRA). Das Honorar im Berufungsverfahren beträgt zwischen Fr. 300.00 und Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Der Rechtsvertreter des Berufungsführers reichte eine detaillierte Kostennote ein, welche ein Honorar von Fr. 8‘520.00 (28.42 Stunden), eine Auslagenpau- schale von Fr. 255.60 (3%) und damit einen Gesamtaufwand von Fr. 9‘477.60 (inkl. MWST von 8 %) ausweist (KG-act. 10/1). In dieser Kostennote sind 2 Stunden für das Verfassen der 5-seitigen Berufungserklärung und 11.75 Stunden für das Verfassen der 13-seitigen Berufungsbegründung auf- geführt. Die ausführliche Berufungserklärung erscheint aufgrund der nachge- reichten Begründung als unnötig und auch der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen der Berufungsbegründung als unangemessen hoch. Ausser- dem ist nicht ersichtlich, weshalb ein derart intensiv geführter E-Mail-Verkehr für die Einreichung dieser beiden Eingaben notwendig war. Pauschalspesen können aufgrund des Gebührentarifs nicht zugesprochen werden. Mangels Angemessenheit der Honorarnote ist die Vergütung des Rechtsvertreters des Berufungsführers deshalb nach pflichtgemässem Ermessen im Rahmen von § 13 lit. c GebTRA und nach Massgabe von § 2 Abs. 1 GebTRA festzusetzen. Im vorliegenden schriftlichen Berufungsverfahren ist nur die Verurteilung we- gen eines Straftatbestands (üble Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB) zu überprüfen. Da allerdings der Gesamtzusammenhang, in welchem der Beru- fungsführer die Äusserungen vorbrachte, zu berücksichtigen ist und Akten aus weiteren Verfahren beigezogen werden mussten (siehe Ausführungen oben zu E. 2), erscheint eine Vergütung von pauschal Fr. 6‘300.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST; § 17 GebTRA) als angemessen.
c) Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfra- ge (BGE 137 IV 352 S. 357 E. 2.4.2). Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Berufungsführer folglich eine reduzierte Entschädigung im Umfang
Kantonsgericht Schwyz 31 von 1/6 für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Der Berufungsführer ist aus der Kantonsgerichtskasse mit rund Fr. 1‘050.00 (Fr. 6‘300.00/6; inkl. 8 % MWST) zu entschädigen. Diese Entschädigung wird mit den auferlegten Ver- fahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).
d) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie dar- in auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 408 StPO und Art. 428 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde die Strafzumessung abweichend vom vorinstanzlichen Urteil vorgenommen, der Berufungsführer im Berufungs- verfahren jedoch nicht freigesprochen. Unter diesen Umständen ist die erstin- stanzliche Kostenregelung in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen. Die Gebühr für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 2‘000.00 und die Untersuchungskosten von Fr. 860.00 sind dem Berufungsführer aufzuerle- gen;-
Kantonsgericht Schwyz 32 erkannt: Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil SEO 2016 31 des Einzelrichters am Bezirksgericht G.________ vom 19. Juni 2017 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
Erwägungen (3 Absätze)
E. 11 September 2013 beim Bezirksgericht G.________ ein, wurde von Mitarbeitern des Gerichts gelesen und fand Eingang in die Akten des Verfahrens ZGO 13 10 des Bezirksgerichts G.________, welches von C.________, Staatsanwalt (früher: Untersuchungsrichter) als Kläger ge- gen A.________ als Beklagten anhängig gemacht worden war. ln der Folge gelangte das Schreiben vom Bezirksgericht G.________ via den Rechtsvertreter von C.________ in diesem bezirksgerichtliehen Verfah- ren, Rechtsanwalt E.________, am 4. Oktober 2013 zu C.________. Das entsprechende Schreiben von A.________ enthält unter anderem die folgenden Ausführungen, in welchen sich A.________ über C.________ − im Zusammenhang mit einer von diesem zuvor geführten Strafuntersuchung (Verfahren SUM 2011 786 der Staatsanwaltschaft
Kantonsgericht Schwyz 3 G.________), an der sich A.________ als Privatkläger beteiligte und in welcher C.________ einen Beweisantrag auf Einvernahme einer Zeugin ablehnte − folgendermassen äusserte (zit.):
- ''An statt der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungsmaxime nachzukommen, hat der Kläger, ohne jemals die Zeugin gesehen zu haben, vergleichbar mit der Au[s]schwitzrampe, die Zeugin von sei- nem Büropult aus selektioniert & in casu, singemäss als kriminelle Hure, welche ohnehin keine verlässlichen & wahrheitsgetreuen An- gaben machen werde, vorverurteilt."
- "Der Kläger hat vorsätzlich, grobfahrlässig, böswillig und aus rassisti- schen Gründen seine amtliche Stellung missbraucht."
- "Dem Kläger fehlen offensichtlich die charakterlichen Eigenschaften für das Amt eines Untersuchungsrichters." Mit diesen Formulierungen verletzte A.________ die Ehre bzw. den Ruf als ehrbarer Mensch von C.________ gegenüber Dritten, namentlich Mit- arbeitern des Bezirksgerichts G.________ und Rechtsanwalt E.________, indem er C.________ in die Nähe der nationalsozialisti- schen Ideologie rückte bzw. die Art seiner Strafuntersuchungsführung auf die gleiche Stufe wie die Verbrechen des NS-Regimes stellte ("vergleich- bar mit der Au[s]schwitzrampe", "selektioniert''), seine ethische Integrität in Abrede stellte ("als kriminelle Hure […] vorverurteilte", "fehlen offen- sichtlich die charakterlichen Eigenschaften für das Amt eines Untersu- chungsrichters) und ihm ein strafbares Verhalten, namentlich Amtsmiss- brauch im Sinne von Art. 312 StGB, vorwarf ("[...] vorsätzlich [...] böswillig und aus rassistischen Gründen seine amtliche Stellung missbraucht"). A.________ wusste oder hielt es zumindest für möglich, dass der Inhalt seines Schreibens die Ehre von C.________ verletzt und wollte, dass das Schreiben von Drittpersonen, namentlich Mitarbeitern des Bezirksge- richts G.________ und Rechtsanwalt E.________, zur Kenntnis genom- men wird. erkannt:
1. A.________ wird der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.
2. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 1‘080.00 und einer Busse von CHF 5‘400.00 bestraft.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt A.________ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Kantonsgericht Schwyz 4
5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Gebühren von CHF 860.00, werden A.________ auferlegt.
6. [Rechtsmittel].
7. [Zufertigung]. Diesen Strafbefehl vom 26. September 2016 überwies die Berufungsgegnerin am 9. November 2016 als Anklage dem Einzelrichter am Bezirksgericht G.________ (Vi-act. 18). B. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2017 im Verfahren SEO 16 31 liess der Berufungsgegner durch seinen Rechtsvertreter sinn- gemäss folgendes beantragen (Vi-act. 39 f.):
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen.
2. Die Kosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Der Angeklagte sei für seine Anwaltskosten angemessen zu ent- schädigen. Eventualantrag: Im Falle eines Schuldspruchs sei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB eine angemessene Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts D.________ vom 12.01.2015 auszufällen. C. Mit Urteil SEO 16 31 vom 19. Juni 2017 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht G.________ wie folgt:
1. Der Beschuldigte A.________ ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
2. Als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts D.________ vom 12.01.2015 (SGO 2014 1) wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 1‘150.00 und einer Busse von Fr. 2‘300.00 (ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe).
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgelegt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühr Fr. 2‘000.00 Untersuchungskosten Fr. 860.00 betragen Fr. 2‘860.00
Kantonsgericht Schwyz 5
5. Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘860.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. [Rechtmittel].
7. [Zufertigung]. D. Gegen dieses Urteil meldete der Berufungsführer am 28. Juni 2017 Be- rufung an (KG-act. 1). Mit Eingabe vom 3. August 2017 liess der Berufungs- führer seine Berufungserklärung einreichen und ersuchte um die Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens, da vorwiegend Rechtsfragen zu ent- scheiden seien. Er stellte folgende Anträge (KG-act. 3): Verfahrensantrag Aktenbeizug gemäss dem Begehren vor Vorinstanz. Hauptantrag 1 Freispruch wegen fehlendem oder verspätetem Strafantrag (Vgl. Ziffer 3). Hauptantrag 2 Freispruch wegen Einwilligung (Vgl. Ziffer 4). Hauptantrag 3 Straflosigkeit gestützt auf Art. 173 Ziff. 2 StGB (Vgl. Ziffer 5). Eventualantrag Anwendung von Art. 429 StPO und hälftige Kostenübernahme durch den Staat. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, oder im Falle der Gutheissung von Hauptantrag 1 oder 2 unter anteiligen Kosten des Privatklägers. E. Am 18. August 2017 beantragte die Berufungsgegnerin kein Nichteintre- ten auf die Berufung und verzichtete auf eine Anschlussberufung (KG-act. 5). Im Übrigen erklärte sie sich mit der Durchführung eines schriftlichen Beru- fungsverfahrens im Sinne von Art. 406 StPO einverstanden. Der Berufungs- gegner äusserte sich im Rahmen der Vorprüfung nicht (KG-act. 6). F. Mit Verfügung vom 4. September 2017 ordnete das Kantonsgericht Schwyz die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO an. Gleichzeitig forderte es gestützt auf Art. 194 StPO von der Staatsanwaltschaft G.________ die Akten BA Nr. VV 08 85 & 436 und
Kantonsgericht Schwyz 6 vom Bezirksgericht G.________ die Klageschrift im Verfahren ZGO 2013 10 ein (KG-act. 6−8). Es stellte dem Berufungsführer die überwiesenen Akten zur Einsichtnahme zu und setzte ihm eine Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung (KG-act. 9; vgl. KG-act. 3, S. 4). G. Am 9. Oktober 2017 liess der Berufungsführer durch seinen Rechtsver- treter die Berufungsbegründung einreichen, wobei er an den in der Beru- fungserklärung geäusserten Anträgen festhielt (KG-act. 11). Mit Eingabe vom
10. Oktober 2017 ergänzte und präzisierte der Berufungsführer seine Beru- fungsbegründung insoweit, als er seine Zustimmung zu einer Zurückweisung an die Vorinstanz erteilte und im Falle des Obsiegens als Nebenfolge eine volle Prozessentschädigung beantragte (KG-act. 10). H. Die Berufungsgegnerin beantragte die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zulasten des Berufungsführers. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (KG-act. 13). Der Berufungsgegner reichte innert Frist keine Berufungsantwort ein (KG-act. 14);- in Erwägung:
1. Der Berufungsführer beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der üblen Nachrede wegen fehlendem oder verspätetem Strafantrag (Hauptantrag 1; KG-act. 3, S. 2 und 4; KG-act. 11, S. 2 ff.). Zudem macht er geltend, dass der Berufungsgegner „so etwas wie Strafantrag“ bei einer unzuständigen Stelle gestellt habe und der fragliche Antrag erst viel zu spät zur zuständigen Stelle gelangt sei (KG-act. 3, S. 2). Letztlich wirft er die Frage auf, ob es sich beim vorliegenden Strafantrag nicht vielmehr um einen Auftrag an die Polizei hand- le (KG-act. 11, S. 3). Es ist deshalb vorab zu prüfen, ob ein gültiger Strafan- trag als positive Prozessvoraussetzung eines Strafverfahrens vorliegt (Art. 329 Abs. 1 lit. b und Art. 339 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO).
Kantonsgericht Schwyz 7
a) Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjähren nach Art. 178 StGB in vier Jahren (Abs. 1), wobei für das Erlöschen des Antragsrechts Art. 31 StGB gilt (Abs. 2). Nach Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird. Bei wiederholten Angriffen auf die Ehre einer Person beginnt die Verjährung für jede Ehrverletzung erst ab dem Tag, an dem jede der Straftaten gegen die Ehre begangen wurde (BGE 119 IV 199 S. 201 f. E. 2) bzw. in deren Zeitpunkt (Von Ins/Wyder, Kommentierung des Art. 179 StGB, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111−392 StGB, 3. A., Basel 2013, N 5 zu Art. 179 StGB). Das Bezirksgericht D.________ hatte den Berufungsführer bereits am 12. Ja- nuar 2015 der mehrfachen üblen Nachrede wegen Äusserungen im am 7. und
19. Februar 2011 verfassten Schreiben verurteilt (SGO 2014 1; Urteil des Kantonsgerichts Schwyz STK 2015 21 vom 6. Mai 2016; Urteil 6B_667/2016 des Bundesgerichts vom 25. Januar 2017). Adressat dieser Äusserungen war eine Drittperson. Zwischen den vorgenannten Äusserungen und denjenigen in der Klageantwort vom 8. September 2013 (U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) be- steht ein längerer Zeitraum. Dasselbe gilt für die vom Berufungsführer in sei- ner Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2017 erwähnten Äusserungen aus früheren Verfahren (KG-act. 11, S. 4 f.). Hierbei verweist der Berufungsführer namentlich auf ein Zitat des Kantonsgerichts Schwyz in der Verfügung BEK 2012 101 vom 3. September 2012. Danach hielt der Berufungsführer dem Berufungsgegner in der Stellungnahme vom 28. August 2012 im Wesent- lichen vor, eine Zeugin – aus rassistischen Motiven – nicht zum Vorfall befragt zu haben (Vi-act. 13-9-2 [VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86], S. 3). Zudem verweist der Berufungsführer auf das Schreiben des Beru- fungsgegners vom 20. Juli 2012. Dieses betrifft das Ausstandsgesuch des Berufungsführers, welches dieser sinngemäss damit begründet habe, dass der Unterzeichnende „böswillig, aus persönlichen und vorsätzlichen Motiven“
Kantonsgericht Schwyz 8 der Amtspflicht nicht nachgekommen sei (siehe Vi-act. 13-9-2 [VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86], S. 3). Ein solch böswilliges Verhal- ten ist ebenso in dem vom Berufungsführer veranlassten Zahlungsbefehl vom
E. 14 Mai 2015 umschrieben, wonach der Privatkläger seine amtlichen Pflichten böswillig verletzt habe und infolge vorsätzlichen und böswilligen Verhaltens persönlich haftbar sei (KG-act. 3, S. 3; angefochtenes Urteil SEO 16 31 der Vorinstanz vom 19. Juni 2017, Sachverhaltsdarstellung A). Hierbei handelt es sich gemäss dem Berufungsführer um (verjährte) ehrverletzende Äusserun- gen (KG-act. 3, S. 3). Die vorerwähnten Äusserungen decken sich nur teilwei- se mit denjenigen in der Klageantwort vom 8. September 2013 (U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]). Dort vergleicht der Berufungsführer insbesondere das Handeln des Berufungsgegners mit der Selektion bei der Auschwitzrampe, wirft ihm den Missbrauch seiner amtlichen Stellung vor und spricht ihm die charakterli- chen Eigenschaften für das Amt eines Untersuchungsrichters offensichtlich ab. Diese Ausführungen gehen weiter als die zuvor gemachten Äusserungen. Es liegt keine natürliche Handlungseinheit oder ein Dauerdelikt vor, welches einen früheren Beginn der Antragsfrist zur Folge haben könnte (vgl. 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.1). Mit der Übergabe der Klageant- wort vom 8. September 2013 an die Post (Poststempel: 9. September 2013; U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) hat die Antragsfrist im Vergleich mit den früheren Äusserungen gesondert zu laufen begonnen (siehe Trechsel/Lieber, Kommen- tierung des Art. 178 StGB, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. Zürich/St. Gallen 2018, N 2 zu Art. 178 StGB; vgl. Riedo, Kommentierung des Art. 31 StGB, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1−110 StGB, Jugendstrafgesetz,
3. A., Basel 2013, N 24 zu Art. 31 StGB).
b) Nach Art. 304 Abs. 1 StPO ist die Kantonspolizei Schwyz als Straf(verfolgungs-)behörde ausdrücklich zur Entgegennahme eines Strafan- trags befugt (§ 5 Abs. 4 lit. a Justizgesetz [JG] vom 18. November 2009, SRSZ 231.110; vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 12 lit. a StPO; vgl. Art. 15
Kantonsgericht Schwyz 9 Abs. 2 StPO). Es besteht keine gesetzliche Grundlage, welche die Einrei- chung eines Strafantrags zwingend nur bei der Oberstaatsanwaltschaft vor- sieht. Die Klageantwort des Berufungsführers ging am 11. September 2013 beim Bezirksgericht G.________ ein (Poststempel: 9. September 2013; U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]). Der Rechtsvertreter des Berufungsgegners leite- te diese Eingabe am 3. Oktober 2013 (Eingang gemäss handschriftlicher No- tiz: 4. Oktober 2013) an seinen Klienten weiter (U-act. 3.1.03 [SUO 2014 6]). Daraufhin reichte der Berufungsgegner mit Schreiben vom 30. November 2013 eine als Strafanzeige und Strafantrag bezeichnete Eingabe bei der Kan- tonspolizei Schwyz ein (U-act. 3.1.01 [SUO 2014 6]). Aus dem Antrag für ei- nen Vorführbefehl vom 13. Januar 2014 (Schlussverfügung vom 15. Januar
2014) und der Aktennotiz vom 8. Januar 2014 ergibt sich, dass die Kantons- polizei Schwyz das Vorbringen des Berufungsgegners als Anzeige entgegen- nahm (U-act. 8.1.01 und U-act. 8.1.02 [SUO 2014 6]; vgl. Art. 306 f. StPO). Damit hat der Berufungsgegner seinen Strafantrag im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB einer zuständigen Behörde eingereicht und die Antragsfrist von drei Monaten gewahrt. Der Hauptantrag 1 um Freispruch wegen fehlendem oder verspätetem Strafantrag ist demnach abzuweisen.
2. Der Berufungsführer beantragt des Weiteren den Aktenbeizug gemäss dem Begehren vor der Vorinstanz (KG-act. 3, S. 4). Er macht geltend, dass er sich im Ungewissen befinde, ob ein Aktenbeizug hinter seinem Rücken und damit unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör stattgefunden habe (KG-act. 3, S. 2).
a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK und in Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c sowie Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO garantiert (siehe BGE 133 I 100 Regeste). Das rechtliche Gehör dient
Kantonsgericht Schwyz 10 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person ein- greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 136 V 351 S. 356 E. 4.4 m.w.H.). Zur Wah- rung des rechtlichen Gehörs müssen die Verfahrensbeteiligten mithin Beweis- anträge stellen können (siehe Landshut/Bosshard, Kommentierung des Art. 318 StPO, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., Zürich 2014, N 8 zu Art. 318 StPO). Die Staatsanwaltschaft setzt den Parteien eine Frist zum Stel- len von Beweisanträgen bei Mitteilung des Abschlusses der Strafuntersu- chung bei beabsichtigter Verfahrenserledigung durch Anklage oder Einstel- lung (Art. 318 Abs. 2 StPO; siehe Steiner, Kommentierung des Art. 318 StPO, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196−457 StPO, Art. 1−54 JStPO, 2. A., Ba- sel 2014, N 15 zu Art. 318 StGB; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 3. A., Zürich/St. Gallen 2017, N 1244 zu § 79). Bei Ablehnung eines Beweisantrags muss die Staatsanwaltschaft dies mindestens summarisch in einem separatem Entscheid begründen (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 10 zu Art. 318 StPO; siehe Schmid, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 318 StPO). Das Begründungserfordernis will sicherstellen, dass das urteilende Gericht Kenntnis über die Gründe hat und diese berücksichtigen sowie würdi- gen kann, wenn die Partei ihren abgelehnten Beweisantrag im Hauptverfahren wiederholt (Sollberger, Kommentierung des Art. 318 StPO, in: Gold- schmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur Schweize- rischen Strafprozessordnung [StPO], Bern 2008, S. 308).
Kantonsgericht Schwyz 11 Der Berufungsführer beantragte im Strafverfahren SUO 2014 6 den Beizug der Akten aus dem Verfahren ZGO 13 10 (U-act. 2.1.10 [SUO 2014 6], S. 3; vgl. U-act. 2.1.04 [SUO 2014 6]). Diesem Antrag entsprechend ersuchte die Berufungsgegnerin am 28. Januar 2016 bei der Vorinstanz um Zustellung der Akten des Verfahrens ZGO 13 10 zur Einsichtnahme. Die Vorinstanz orientier- te die Berufungsgegnerin telefonisch, dass es nicht möglich sei, zu entschei- den, ob einer allfälligen Herausgabe der Akten überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstünden und nur noch wenige Aktenstücke infolge der Retournierung an die Parteien beim Gericht vorhanden seien. Die Vor- instanz bestätigte gegenüber der Berufungsgegnerin, dass die fragliche Kla- geantwort vom 8. September 2013 (Versand: 9. September 2013; U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) im Verfahren ZGO 13 10 am 11. September 2013 beim Bezirksgericht eingegangen sei (U-act. 9.1.07 [SUO 2014 6]). Daraufhin erachtete die Berufungsgegnerin ihr Aktenbeizugsgesuch vom 28. Januar 2016 als hinfällig (U-act. 9.1.06 [SUO 2014 6]). Es bestehen keine Anhalts- punkte, dass die Berufungsgegnerin die Akten aus dem Verfahren ZGO 13 10 nachträglich beizog. Die Berufungsgegnerin prüfte zwar den Beweisantrag des Berufungsführers, lehnte ihn jedoch nicht ausdrücklich ab. Ebenso liegt weder eine Ankündigung des Abschlusses der Strafuntersuchung nach Durch- führung des Einspracheverfahrens im Sinne von Art. 318 StPO bei den Akten noch ist aus diesen ersichtlich, dass die Berufungsgegnerin dem Berufungs- führer Frist zum Stellen von (weiteren) Beweisanträgen ansetzte. Die fehlende Begründung der Ablehnung des Beweisantrages und der Verzicht auf Fristan- setzung zum Stellen von (weiteren) Beweisanträgen im Rahmen der Mitteilung des Verfahrensabschlusses stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
b) Eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn der Beweisantrag im Hauptverfahren ohne Rechtsnachteil erneut ge- stellt werden konnte (Art. 394 lit. b StPO i.V.m Art. 318 Abs. 2 Satz 3 und Art. 331 Abs. 3 und 3 StPO; Steiner, a.a.o., N 17 zu Art. 318 StPO; vgl. Art. 394 lit. b StPO). Mit Ansetzen der Hauptverhandlung gibt das Gericht
Kantonsgericht Schwyz 12 den Parteien Gelegenheit innert Frist Beweisanträge zu stellen und zu be- gründen (Art. 331 Abs. 2 StPO). Lehnt das Gericht Beweisanträge ab, so teilt es dies nach Art. 331 Abs. 3 StPO den Parteien mit kurzer Begründung mit. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeu- gung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 S. 236 E. 5.3 m.w.H.; Urteil 5A_827/2013 des Bundesgerichts vom 7. März 2014 E. 3.1). Nur wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkun- digen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedan- ken zuwiderläuft, ist durch die Nichtabnahme eines Beweismittels das rechtli- che Gehör verletzt (Urteil 5A_827/2013 des Bundesgerichts vom 7. März 2014 E. 3.1 m.w.H.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtli- chen Gehörs kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenso im Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung sei darüber hinaus − im Sinne einer Heilung des Mangels − selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzu- sehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der An- hörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli- chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 S. 197 E. 2.3.2 m.w.H.). Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz durch das Berufungsgericht kommt nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzli- chen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Par- teirechte unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 Regeste).
Kantonsgericht Schwyz 13 aa) Am 15. Dezember 2016 liess der Berufungsführer durch seinen Rechts- vertreter vor der Vorinstanz den Antrag um Beizug der Akten aus dem Verfah- ren ZGO 13 10 wiederholen. Ausserdem beantragte er sinngemäss den Bei- zug der Akten „ein[es] Strafverfahren[s], das vom Antragssteller durchgeführt wurde“. Je nach dem Inhalt dieser Akten verlangte der Berufungsführer zudem die Einvernahme des Antragsstellers (Berufungsgegners) als Auskunftsperson über die Motive seiner seinerzeitigen Untersuchungsführung (vgl. zum Gan- zen Vi-act. 22 [SEO 16 31]). Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 forderte der Berufungsführer erneut den Beizug der „Akten aller drei Verfahren“, wobei er die Verfahren jedoch nicht ausdrücklich bezeichnete (Vi-act. 30 [SEO 16 31], S. 2 f.). Mit Verfügung vom 8. März 2017 lehnte die Vorinstanz im Verfahren SEO 16 31 die Beweisanträge des Berufungsführers um Beizug der Akten aus dem Verfahren ZGO 13 10 sowie dem vom „Strafantragssteller“ geführten Strafverfahren, in welchem der Berufungsführer Zeugen benannt habe, die nicht gehört worden seien, ab (Vi-act. 32 [SEO 16 31]; angefochtenes Urteil SEO 16 31 der Vorinstanz vom 19. Juni 2017, Sachverhaltsdarstellung C). Am
11. April 2017 stellte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Berufungsfüh- rers die Akten des Verfahrens ZGO 13 10 indessen zu (Vi-act. 37 [SEO 16 31]). Dies geschah noch vor der Durchführung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 19. Juni 2017. Während der Verhandlung im Verfahren SEO 16 31 liess der Berufungsführer den Antrag des Aktenbeizugs durch sei- nen Rechtsvertreter wiederholen − benannte die betreffenden Verfahren aber wiederum nicht ausdrücklich (Vi-act. 39 [SEO 16 31]; vgl. Art. 331 Abs. 3 StPO). Im Berufungsverfahren beantragte er den Aktenbeizug gemäss dem Begehren vor der Vorinstanz (KG-act. 3 S. 2 und 4). Da er die Verfahren wie- derum nicht konkret bezeichnet, ist unklar, auf welche Akten sich der Antrag des Berufungsführers bezieht. Um dem Anspruch auf rechtliches Gehör ge- recht zu werden, ist zugunsten des Berufungsführers davon auszugehen, dass er den Beizug der Akten aus dem vorinstanzlichen Verfahren ZGO 13 10 (siehe Betreff der Klageantwort; U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) und aus den Strafverfahren VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86
Kantonsgericht Schwyz 14 (BS 10 4) beantragt. Diese Annahme gründet auf den Ausführungen des Be- rufungsführers im vorinstanzlichen Verfahren aber auch in der Klageantwort vom 8. September 2013 zur fehlenden Einvernahme einer Zeugin. bb) Der Berufungsführer und die Vorinstanz weisen darauf hin, dass im Strafbefehl ein falsches Verfahren genannt wurde. Demnach hätte das Verfah- ren VV 08 85 & 09 436 statt SUM 2011 786 genannt werden sollen (U-act. 0.0.01 [SUO 2014 6]; KG-act. 3, Ziff. 2). Die Strafuntersuchung VV 08 86 bzw. SUM 2008 86 führte der Berufungs- gegner gegen eine Drittperson wegen Tätlichkeit, Drohung, Hausfriedens- bruch und Amtsanmassung zu Lasten des Berufungsführers. Er stellte sie schliesslich am 18. Juli 2011 (Einstellungsverfügung aufgehoben durch Ur- teil 1B_604/2011 des Bundesgerichts vom 7. Februar 2012; vgl. KG-act. 7/1 bzw. Vi-act. 39 Anhang 1 [SEO 16 31], Ziff. 16) resp. am 10. Dezember 2012 ein (U-act. 11-1, 12-13 und 14-1 [VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86]). In diesem Verfahren VV 08 86 bzw. SUM 2008 86 bean- tragte der Berufungsführer die Einvernahme seiner Tochter (U-act. 12-12 [VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86]). Mit diesem Beweisan- trag der Einvernahme der Tochter des Berufungsführers hatte sich das Kan- tonsgericht Schwyz bereits im Verfahren BEK 2012 190 und 200 auseinan- derzusetzen und stellte fest, dass hinreichende Gründe vorliegen, um auf zu- sätzliche Befragungen der Töchter zu verzichten (U-act. 14-15 [VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86], E. 3c/cc und 3c/dd). Das Verfahren VV 08 86 bzw. SUM 2008 86 ist wiederum Bestandteil des Dossiers VV 08 85 & 09 436. Die Vorinstanz verweist in E. 1.3 ihres Urteils SEO 16 31 vom 16. Juni 2017 auf dieses Strafverfahren VV 08 85 & 09 436, worauf sich die zu überprüfenden Äusserungen des Beschuldigten [im Verfah- ren ZGO 16 31] beziehen sollen. Im letztgenannten Verfahren VV 08 85 & 09 436 klagte der Berufungsgegner den Berufungsführer wegen falscher An-
Kantonsgericht Schwyz 15 schuldigung im Sinne von Art. 303 Abs. 2 StGB, einfacher Körperverletzung (leichter Fall) im Sinne von Art. 123 Abs. 1 Ziff. 2 (eventuell der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Abs. 1 StGB und versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB an (U-act. 9 und 09-10-1 [VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86]). Die Vorinstanz sprach den Berufungsführer mit Urteil vom 22. November 2010 der drei zuletzt genannten Delikte für schuldig (Vi-act. 50 [BS 10 4]). Das Strafverfahren SUM 2011 786 hatte den Vorwurf gegen eine Drittperson wegen Gebührenüberforderung (Art. 313 StGB) zum Gegenstand und wurde am 13. Januar 2014 eingestellt. Der Berufungsführer war in diesem Verfahren Berufungsgegner (U-act. 0.1.01 [SUM 2011 786 IF]). Ein Aktenverzeichnis mit einem Auszug von Aktenkopien des Verfahrens SUM 2011 786 liegt dem Dossier SUO 2014 3 bei, da die Berufungsgegnerin diese in letztgenanntem Verfahren zugezogen hatte (vgl. KG-act. 18 [SUO 2014 3]). Das Dossier SUO 2014 3 hatte die Berufungsgegnerin wiederum für das Verfahren SUO 2014 6 beigezogen, welches dem Verfahren des hier zu beurteilenden Straftatbestands der üblen Nachrede zugrunde liegt (U-act. 9.1.12 [SUO 2014 6]). Die Originalakten des Verfahrens SUO 2014 6 stellte die Berufungsgegne- rin dem Berufungsführer am 12. April 2016 zu (U-act. 2.1.06 [SUO 2014 6]). Ebenso übermittelte die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 dem Berufungsführer die U-act. 1−17 und Vi-act. 18 aus dem Verfahren SUO 2014 6 zur Akteneinsicht (U-act. 20 [SUO 2014 6]). cc) Im Gegensatz hierzu liegen weder die Untersuchungsakten aus den Verfahren VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86 noch die vor- instanzlichen Akten zum Hauptverfahren BS 2010 4 bei den Akten im erstin- stanzlichen Verfahren SEO 16 31. Die Vorinstanz nennt jedoch diese Verfah- ren, in welchen der Berufungsführer Partei war, explizit in ihrem angefochte- nen Urteil SEO 16 31 vom 19. Juni 2017 (E. 1.3). Dasselbe gilt für das vor-
Kantonsgericht Schwyz 16 instanzliche Zivilverfahren ZES 12 334, wobei hier das Zeugeneinvernahme- Protokoll vom 30. Oktober 2012 in den Akten (U-act. 10.1.01a [SUO 2014 6]) liegt. Des Weiteren nennt die Vorinstanz das von ihr durchgeführte Zivilverfah- ren ZGO 13 10. Zu letztgenanntem Verfahren liegen die Klageschrift vom
26. Juni 2013 (KG-act. 7.1 bzw. Vi-act. 39 Anhang 1 [SEO 16 31]) und die Klageantwort vom 8. September 2013 (U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) bei den vorinstanzlichen Akten. Der Berufungsführer reichte die dem Verfahren ZGO 13 10 zugrunde liegende Klageschrift vom 26. Juni 2013 an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung ein und äusserte sich hierzu wie auch zu ei- nem „fraglichen“ Strafverfahren (vgl. zum Ganzen Vi-act. 39 Anhang 1 [SEO 16 31], S. 1 ff.). Im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens holte das Kantonsgericht Schwyz die Akten VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86 (BS 10 4) und erneut die Klageschrift im Verfahren ZGO 2013 10 ein (KG-act. 6−8). Die Rechtsmittelinstanz stellte dem Berufungsführer die Klage- schrift vom 26. Juni 2013 im Verfahren ZGO 13 10, die Akten aus den Verfah- ren VV 08 85 & 436 samt derjenigen aus dem Strafverfahren VV 08 86 bzw. SUM 2008 86 und die Gerichtsakten aus dem Verfahren BS 10 4 zur Einsicht zu (KG-act. 9). Ausserdem erhielt der Berufungsführer im Rahmen der Berufungsbegründung die Gelegenheit, sich vor einer Gerichtsinstanz mit voller Kognition insbesondere zu diesen beigezogenen Akten zu äussern. Um den Gesamtzusammenhang, in welchem die Äusserungen des Beru- fungsführers erfolgt sind, zu erfassen, genügen diese der Berufungsinstanz vorgelegten Beweise, welche die entscheidwesentlichen Tatsachen umschrei- ben (vgl. Urteil 6B_82/2015 des Bundesgerichts vom 26. März 2015 E. 1.1). Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist aufgrund dieser Akten erstellt (vgl. Art. 194 StPO). Der Beizug weiterer Akten namentlich aus den Verfahren ZES 12 334 oder ZGO 13 10 erscheint nicht notwendig, da die eingeholten Akten für die Beurteilung der Vorgeschichte, welche zu den Äusserungen des
Kantonsgericht Schwyz 17 Berufungsführers führten, ausreichen. Aufgrund des Gesagten ist die Verlet- zung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten.
3. Die Vorinstanz sprach den Berufungsführer der üblen Nachrede im Sin- ne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig (angefochtenes Urteil SEO 16 31 der Vorinstanz vom 19. Juni 2017 Dispositivziffer 1). Die Anträge des Berufungs- führers wenden sich nicht gegen die ehrverletzenden Äusserungen an sich, sondern er verlangt vielmehr einen Freispruch aufgrund des Vorliegens einer Einwilligung (Hauptantrag 2; KG-act. 3, S. 3 f.; KG-act. 11, S. 2 und 4 ff.) re- sp. eines Entlastungsbeweises gestützt auf Art. 173 Ziff. 2 StGB (Hauptantrag 3; KG-act. 3, S. 3 f., KG-act. 11, S. 2 und 8 ff.). Nach Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein cha- rakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (Urteil 6B_683/2016 des Bundesgerichts vom 14.03.2017 E. 1.3). Unter der vom Strafrecht ge- schützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 S. 315 E. 2.1.1; BGE 132 IV 112 S. 115 E. 2.1; Urteil 6B_983/2010 des Bundesgerichts vom
E. 19 April 2011 E. 4.4.1). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehr- verletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB (Urteil 6B_683/2016 des Bundesge- richts vom 14.03.2017 E. 1.3). Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Gel- tung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 S. 47 E. 2a;
Kantonsgericht Schwyz 18 BGE 117 IV 27 S. 28 E. 2c; Urteil STK 2016 39 des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. August 2017 E. 4c). Für die Beurteilung einer allenfalls ehrverletzen- den Äusserung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durch- schnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustel- len (Urteil 6B_683/2016 des Bundesgerichts vom 14. März 2017 E. 1.4). Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist die beschuldigte Person nicht strafbar, wenn sie beweist, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegenüber dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB Vor- rang. Letztgenannte Bestimmung ist erst zu prüfen, wenn sich die Straflosig- keit nicht bereits aus einem allgemeinen Rechtfertigungsgrund ergibt. Die Einwilligung des Verletzten kommt als Rechtfertigungsgrund nur in Frage, wenn die Tat ausschliesslich Individualinteressen verletzt. Ausserdem muss sie grundsätzlich vor der Tat erteilt worden sein – entweder ausdrücklich oder konkludent. Erforderlich ist weiter, dass sie freiwillig und in Kenntnis der we- sentlichen Umstände erfolgt. Die einwilligende Person muss den Wert des betreffenden Gutes oder Interesses, die Folgen und Risiken oder allfällige Alternativen ihrer Entscheidung erfassen können. Die Einwilligung zu Eingrif- fen in Persönlichkeitsgüter ist überdies jederzeit widerruflich (Urteil 6B_1092/2010 des Bundesgerichts vom 29. April 2011 E. 4.3 m.w.H.).
a) Der Berufungsführer erblickt eine Einwilligung darin, dass die Aussage in der Klageantwort vom 8. September 2013 (U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) auf der eigenen Darstellung des Berufungsgegners in der Klageschrift vom
26. Juni 2013 basiere (KG-act. 11, S. 5).
Kantonsgericht Schwyz 19 aa) Im Zusammenhang mit der Einwilligung verweist der Berufungsgegner auf folgendes Zitat in der Klagebegründung vom 26. Juni 2013: „Der Kläger habe als Staatsanwalt seine amtlichen Pflichten böswillig verletzt und sei in- folge vorsätzlichen und böswilligen Verhaltens persönlich haftbar. Für was und aus welchem Rechtsgrund der Kläger den Betrag von Fr. 50‘000 verlangte blieb seither im Dunkeln“ (KG-act. 11, S. 5; KG-act. 7/1 bzw. Vi-act. 39 An- hang 1 [SEO 16 31], Ziff. 18). Bereits die Formulierung des ersten Satzes in indirekter Rede zeigt, dass die Äusserungen nicht ursprünglich auf der eige- nen Darstellung des Berufungsgegners beruhen. Dieses Zitat genügt für sich alleine noch nicht als ausdrückliche Aufforderung zum erneuten Vorbringen des Vorwurfs eines vorsätzlichen und böswilligen Handelns bei der Berufs- ausübung durch den Berufungsgegner im Rahmen eines weiteren Verfah- rensschrittes. Zudem gehen die in der Klageantwort vom 8. September 2017 (U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) vorgebrachten Äusserungen weiter. bb) Dasselbe gilt für den Verweis des Berufungsführers auf das Zitat des Berufungsgegners im Schreiben zum Ausstandsgesuch vom 20. Juli 2012 (KG-act. 11, S. 4; Vi-act. 13-1 [VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86]): „Das Ausstandsgesuch wird sinngemäss damit begrün- det, dass der Unterzeichnende „böswillig, aus persönlichen und vorsätzlichen Motiven“ der Amtspflicht nicht nachgekommen sei“. Hierbei ist wiederum of- fensichtlich, dass der Berufungsgegner Worte des Berufungsführers zitiert. In der Klageantwort vom 8. September 2017 wirft der Berufungsführer dem Beru- fungsgegner vor, seine amtliche Stellung vorsätzlich, grobfahrlässig, böswillig und aus rassistischen Gründen missbraucht zu haben. Dies geht über die im Ausstandsgesuch vorgeworfene Verletzung von amtlichen Pflichten hinaus. Ausserdem bezeichnet der Berufungsführer selbst den dritten Satz der ange- klagten Äusserungen als Folgerung aus den ersten beiden Sätzen. Danach würden dem Berufungsgegner „offensichtlich die charakterlichen Eigenschaf- ten für das Amt eines Untersuchungsrichters“ fehlen (KG-act. 11, S. 7). Damit hat der Berufungsführer den Berufungsgegner mehr als nur in seiner gesell-
Kantonsgericht Schwyz 20 schaftlichen Geltung als Staatsanwalt herabgesetzt. Indem der Berufungsfüh- rer seine Äusserungen in Zusammenhang mit einem charakterlich nicht ein- wandfreien Menschen stellte, verletzte er die sittliche Ehre des Berufungsgeg- ners (siehe Riklin, Kommentierung des Art. 173 StGB, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111−392 StGB, 3. A., Basel 2013, N 5 zu Art. 179 StGB, N 20 zu Vor Art. 173 StGB). cc) Abgesehen davon führte der Berufungsführer in seiner Klageantwort vom 8. September 2013 (U-act. 3.1.01 [SUO 2014 6]) folgendes aus: ''An statt der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungsmaxime nachzukommen, hat der Kläger, ohne jemals die Zeugin gesehen zu haben, vergleichbar mit der Au[s]schwitzrampe, die Zeugin von seinem Büropult aus selektioniert & in ca- su, sinngemäss als kriminelle Hure, welche ohnehin keine verlässlichen & wahrheitsgetreuen Angaben machen werde, vorverurteilt". Mit diesem Ver- gleich des Handelns des Berufungsgegners mit der Selektion bei der Au- schwitzrampe, bezeichnete der Berufungsführer ihn zwar nicht ausdrücklich als „Nazi“. Er wirft ihm dennoch sinngemäss vor, wie bei der Aussortierung bzw. Ausmusterung zur Zeit des Nationalsozialismus in Auschwitz vorgegan- gen zu sein (siehe KG-act. 11, S. 6 f.; U-act. 10.1.01, Frage 9). Die Aussage, der Berufungsgegner habe die Zeugin von seinem Büropult aus „selektioniert“, brachte der Berufungsführer in unmittelbarem Zusammenhang mit derjenigen vor, dass der Berufungsführer seine amtliche Stellung insbesondere aus ras- sistischen Gründen missbrauche. Damit geht er über die in der Verfügung BEK 2012 101 des Kantonsgerichts Schwyz vom 3. September 2012 erwähn- ten Äusserungen in der Stellungnahme vom 17. August 2012 hinaus, wonach der Berufungsgegner eine Zeugin – aus rassistischen Motiven – nicht zum Vorfall befragt haben soll (S. 3; KG-act. 11, S. 4). Die in der Klageantwort vom
8. September 2013 (U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) vorgebrachten Äusserungen können auch nicht als reine Gesetzeskritik zum Sachproblem der Ablehnung von Zeugen ohne deren vorangehende Befragung gesehen werden (KG-act. 11, S. 6 f.). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Äusserungen
Kantonsgericht Schwyz 21 aufgrund des gewählten Wortlauts („hat der Kläger“, „Der Kläger hat“, „Dem Kläger fehlen“) sich gegen den Kläger richten. Unter diesen Umständen beein- trächtigte der Berufungsführer nicht nur das berufliche Ansehen des Beru- fungsgegners gegenüber den Mitarbeitern der Vorinstanz und den beiden Rechtsvertretern, sondern auch dessen Geltung als ehrbarer Mensch. Der Berufungsführer griff nicht nur den gesellschaftlichen Ruf des Berufungsgeg- ners an, sondern es liegt ebenso eine Mitbeeinträchtigung der sittlichen Ehre durch den Eingriff in dessen ethische Integrität vor (vgl. Riklin, Kommentierung des Art. 173 StGB, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht II, Art. 111−392 StGB, 3. A., Basel 2013, N 5 zu Art. 179 StGB, N 19 f. zu Vor Art. 173 StGB). Aus den vom Berufungsführer genannten Textpassa- gen kann folglich keine Einwilligung des Berufungsführers in die Ehrverletzung abgeleitet werden. Der vom Berufungsführer beantragte Freispruch wegen „Einwilligung“ des Berufungsgegners in die Ehrverletzung (KG-act. 3, Ziff. 3 f.) ist mithin abzuweisen.
b) Es bleibt zu prüfen, ob der Berufungsführer einen Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zu erbringen vermag. Der Berufungsführer verweist in diesem Zusammenhang auf den sog. Wahrheitsbeweis (KG-act. 11, S. 5) und das Bezirksgericht G.________ auf den sog. Gutglau- bensbeweis (angefochtenes Urteil SEO 16 31 der Vorinstanz vom 19. Juni 2017 E. 1.6). Der Nachweis und die Beweislast für den Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB obliegen dem Berufungsführer, weshalb von einer Befra- gung zur Erstellung von weiteren Entlastungsmomenten im vorliegenden Be- rufungsverfahren abzusehen ist (KG-act. 11, S. 5 und 11). Der Berufungsfüh- rer konnte sich bereits in seiner Einvernahme vom 20. März 2015 zum Ur- sprung seiner Klageantwort vom 8. September 2013 (U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) umfassend äussern (U-act. 10.1.01 [SUO 2014 6], Frage 9). Er machte im Wesentlichen geltend, dass der Berufungsgegner ihn und seine
Kantonsgericht Schwyz 22 Familie zu tiefst in der Ehre verletzt und angeschuldigt habe, indem er drecki- ge Bemerkungen wegen der Herkunft der Ehefrau des Berufungsführers aus Osteuropa gemacht habe. Hierzu äusserte sich der Berufungsführer nochmals in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Juni 2017. Dass der Beru- fungsführer rassistische Motive für die Nichtbefragung seiner Tochter als Zeu- gin erkennt, ergibt sich bereits aus einem früheren Verfahren (Vi-act. 13-9-2 [VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86], S. 3; KG-act. 11, S. 4). Einen Beweis für diese Behauptung erbringt der Berufungsführer in keinem der Verfahren. Aus den Akten ergeben sich vielmehr legitime Gründe für das Absehen der Einvernahme der Tochter des Berufungsführers, zumal der Beru- fungsführer selbst die Anwesenheit seiner Tochter zunächst verneinte (U- act. 2-6 VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86], Frage 21–23). Das Kantonsgericht Schwyz hielt entsprechend in einem früheren Verfahren fest, dass deren Aussagen nicht die Erheblichkeit aufweisen, um einen Frei- spruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zu erwirken (Vi-act. 15- 12 [VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86], S. 10). Der Beru- fungsführer behauptet zwar wiederholt, der Berufungsgegner habe aus rassis- tischen Motiven gehandelt, er vermag dies jedoch nicht zu beweisen. Ausser- dem ist auch hier wiederum zu berücksichtigen, dass das in der Klageantwort vom 8. September 2013 (U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) umschriebene Verhal- ten über den Vorwurf des Handelns aus rassistischen Gründen hinausgeht. Der Berufungsführer legt das Verhalten des Berufungsgegners nicht sachlich dar, sondern vergleicht insbesondere dessen Handeln mit der Selektion bei der Auschwitzrampe und spricht ihm als Folge „offensichtlich“ die charakterli- chen Eigenschaften für das Amt eines Untersuchungsrichters ab. Für diese unnötig ehrverletzenden Äusserungen vermag der Berufungsführer den Ent- lastungsbeweis nicht zu erbringen.
4. Der Berufungsführer macht eine Verfahrensverzögerung durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft geltend (KG-act. 11, S. 3 f.).
Kantonsgericht Schwyz 23
a) Eine Verfahrensverzögerung liegt nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung vor, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Ent- scheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Na- tur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemes- sen erscheint. Dabei ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe – bspw. auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände
– die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (Urteil 4A_190/2015 des Bundes- gerichts vom 13. Mai 2015 E. 2 m.w.H.). aa) Der Berufungsführer leistete im Ermittlungsverfahren den polizeilichen Vorladungen zur Einvernahme am 2. Januar 2014 und 10. Januar 2014 keine Folge und verzögerte das Verfahren selbst unnötig. Eine solche Verfahrens- verzögerung – wenn auch durch zulässiges Prozessverhalten – ist unbeacht- lich. Ausserdem macht der Berufungsführer sinngemäss geltend, dass der Antrag viel zu spät an die Berufungsgegnerin gegangen sei (KG-act. 11, S. 3). Der Berufungsgegner überliess der Berufungsgegnerin am 20. Januar 2014 (Eingang: 21. Januar 2014) den Antrag für einen Vorführbefehl der Kantons- polizei Schwyz gegen den Berufungsführer vom 13. Januar 2014 (Schlussver- fügung vom 15. Januar 2014) zur weiteren Behandlung. Auch das Handeln in dieser Zeitspanne verletzte das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO (Art. 29 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht. bb) Am 10. Februar 2015 zog die Berufungsgegnerin das Strafverfahren – auf Schreiben der Staatsanwaltschaft G.________ vom 20. Januar 2014 (Ein- gang: 21. Januar 2014) hin (U-act. 13.1.01 [SUO 2014 6]) – an sich (U-act. 13.1.02 [SUO 2014 6]). Am 4. März 2015 eröffnete die Berufungsgeg- nerin das Strafverfahren (ohne Zustellung an die Parteien; siehe Weisung Nr. 5.4 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 1. Januar 2011) und am 26. September 2016 stellte sie ihm den Strafbefehl zu (U-act. 0.0.01 [SUO 2014 6]). Zuvor hatte sich der Berufungsgegner am 5. Januar 2015
Kantonsgericht Schwyz 24 nach dem Stand des Verfahrens erkundigt. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 holte auch der Berufungsführer Informationen über die Strafuntersu- chung ein, nachdem er das Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Schwyz zur Ermittlung der persönlichen Verhältnisse erhalten hatte (U-act. 2.1.01 und U-act 9.1.08 [SUO 2014 6]). Die Berufungsgegnerin teilte dem Berufungsfüh- rer zwar unmittelbar darauf am 23. Februar 2016 den Tatvorwurf mit (U-act. 9.1.09 [SUO 2014 6]). Da sich aber sowohl der Berufungsführer als auch der Berufungsgegner längere Zeit im Ungewissen über den weiteren Verlauf des Strafverfahrens befanden und die letzten Verfahrensschritte in Anbetracht der geringen Komplexität und Umfang des Falles (Strafbefehlsver- fahren; einfache üble Nachrede; keine umfangreiche Aktenlage und besonde- ren Sachverhalts- und Rechtsfragen) übermässig lange dauerten, liegt eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. Dies ergibt sich ebenso aus dem Umstand, dass die Gesamtverfahrens- dauer von beinahe 4 Jahren bis zum erstinstanzlichen Urteil in unmittelbare Nähe des Ablaufs der Verjährungsfrist (Art. 178 StGB) rückte und diese Frist bei Ausfällung des vorliegenden Urteils bereits seit mehreren Monaten verstri- chen ist.
b) Solche übermässigen Verfahrensverzögerungen können im Strafverfah- ren nicht geheilt werden, weshalb sie in den meisten Fällen zu einer Strafre- duktion, unter Umständen sogar zu einem Verzicht auf Bestrafung führen. In extremen Fällen kann das Verfahren als ultima ratio eingestellt werden (BGE 133 IV 158 = Pra 97 (2008) Nr. 45 E. 8; BGE 117 IV 124 E. 4.d; Mathys, a.a.O., N 274 f., Summers, Kommentierung des Art. 5 StPO, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 15 zu Art. 5 StPO). Für die Wahl der Sank- tionierung des prozessualen Fehlers ist entscheidend, wie stark die beschul- digte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde. In Betracht gezogen wird ebenso die Schwere der in Frage stehenden Straftaten und wel- che Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Be-
Kantonsgericht Schwyz 25 schleunigungsgebots vorläge. Zu berücksichtigen sind auch die Interessen der Geschädigten und die Komplexität des Falls (BGE 143 V 373 S. 378 E. 1.4.1; Summers, a.a.O., N 17 und 19 zu Art. 5 StPO). Schliesslich ist zu beachten, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (Urteil 6B.140/2011 des Bun- desgerichts vom 17. Mai 2011 E. 5.1). Eine Verfahrenseinstellung kommt nur in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGE 143 IV 373 S. 373 Re- geste und S. 377 f. E. 1.4.1 f. m.w.H.; Urteil STK 2014 63 des Kantonsgerichts Schwyz vom 30. Juni 2015 E. 3b). In einem Urteil aus dem Jahr 2001 stellte das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Das nicht übermässig komplexe Verfahren dauerte zwischen Eingang der Anzeige und Versand des zweitinstanzlichen Urteils rund neun Jahre und betraf insbesondere Vermögensdelikte. Eigentli- che Verzögerungen erlitten habe das Verfahren bei zwei Verfahrensschritten, die zusammen rund vier Jahre benötigt hätten und eine schwerwiegende Ver- letzung des Beschleunigungsgebots bedeuten würden. Die von der zweiten Instanz gewährte Strafreduktion von einem Viertel der Einsatzstrafe (23 Mona- te Gefängnis) sei zwar eher knapp, aber angesichts der Tatsache, dass da- durch der bedingte Vollzug für den Beschuldigten möglich geworden sei, noch im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens (vgl. Urteil 6P.128/2001 des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2001 E. 11c.cc). In einem weiteren Fall, in dem zwischen der Orientierung des Beschuldigten und der Ausfällung des zweitinstanzlichen Urteils etwas mehr als sieben Jahre vergingen, hielt das Bundesgericht eine Reduktion der Strafe um mindestens 20 % für angemes- sen (Urteil 6S.335/2004 des Bundesgerichts vom 23. März 2005 E. 6.5.2 ff.). Ebenfalls als zu lange beurteilte das Bundesgericht eine Verfahrensdauer von sieben Jahren und zehn Monaten vom Zeitpunkt der Festnahme bis zum zwei- tinstanzlichen Urteil gerechnet. Insbesondere die Zeitdauer zwischen der Überweisung durch den Untersuchungsrichter am 28. Dezember 1998 und der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2002, d.h. rund
Kantonsgericht Schwyz 26 drei Jahre und sieben Monate, lasse sich nicht überzeugend begründen. Das Bundesgericht erachtete unter diesen Umständen eine Herabsetzung des Strafmasses um 25 % als hinreichend (Urteil 6P.191/2006 des Bundesgerichts vom 17. März 2007 E. 5.3 f.). Im Jahr 2011 schützte das Bundesgericht so- dann den vorinstanzlichen Entscheid, gemäss welchem bei einer Gesamtver- fahrensdauer von 14 Jahren der Verletzung des Beschleunigungsgebots auf- grund der Schwere der Taten (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, falsche Anschuldigung etc.) nicht mit einem Strafverzicht oder gar einer Ver- fahrenseinstellung, sondern mit einer Strafreduktion von mindestens 30-40 % Rechnung zu tragen sei (Urteil 6B.140/2011 des Bundesgerichts vom 17. Mai 2011 E. 4 und 5). In einem weiteren Urteil aus dem Jahr 2011 beliess es das Bundesgericht in einem umfangreichen Verfahren (Verfahrensakten im Um- fang von acht Bundesordnern, über fünfhundertseitiges Protokoll, angefochte- nes Urteil im Umfang von 90 Seiten) trotz einer Begründungsdauer von fast zweieinhalb Jahren und einer Dauer des gesamten Verfahrens von siebenein- halb Jahren bei einer Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots und sah von weiteren Sanktionen, insbesondere von einer Strafreduzierung, ab mit der Begründung, dem Beschuldigten sei die ausgefällte Strafe bekannt gewesen, weshalb die Ungewissheit über den Verfahrensausgang und die damit verbundene Belastung weggefallen seien (Urteil 6B_902/2010 des Bun- desgerichts vom 15. März 2011 E. 2.7.7.2). aa) Die Berufungsgegnerin zog am 10. Februar 2015 – mithin mehr als ein Jahr nach dem Überweisungsschreiben (U-act. 13.1.01 [SUO 2014 6]) – das Strafverfahren gegen den Berufungsführer wegen des Verdachts der Ehrver- letzung (Art. 173 ff. StGB) zum Nachteil des Berufungsgegners in Anwendung von § 48 lit. b JG an sich (U-act. 13.1.02 [SUO 2014 6]) und erliess ohne er- sichtliche aufwändige Verfahrenshandlungen erst rund eineinhalb Jahre später den Strafbefehl (U-act. 0.0.01 [SUO 2014 6]). Ein solches Vorgehen entspricht nicht dem gewöhnlichen Verlauf eines Strafverfahrens. Der Beru- fungsführer leistete aber Einvernahmen keine Folge (siehe Ausführungen
Kantonsgericht Schwyz 27 oben zu E. 5a) und ersuchte selbst um eine Aufschiebung des Erlasses des Strafbefehls, da er eine gütliche Lösung zu suchen versucht habe (U-act. 2.1.12 [SUO 2014 6]). Er legt auch nicht dar, inwiefern er durch die Verfahrensdauer in einem konkret aussergewöhnlichen Ausmass geschädigt bzw. aufgrund der überlangen Verfahrensdauer schweren Belastungen aus- gesetzt gewesen wäre. Aufgrund des am 12. Januar 2015 ergangenen Urteils betreffend den am 7. und 19. Februar 2011 vorgenommenen Ehrverletzungen kannte der Berufungsführer den Ablauf eines solchen Verfahrens und wusste um deren Folgen. Die Belastung aufgrund des durchzuführenden Strafverfah- rens wiegt daher nicht besonders schwer. Aufgrund des Gesagten wirkt sich die vorliegende Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht strafbefreiend aus, sondern ist strafmindernd zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der vorgenannten Überlegungen ist eine Reduktion der Strafhöhe um 20 % angemessen. Weitere Strafminde- rungsgründe sind nicht ersichtlich. bb) Die Vorinstanz legte die Zusatzstrafe auf insgesamt 10 Tagessätze fest, wobei sie die Strafe in eine bedingte Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 1‘150.00 und eine Verbindungsbusse von Fr. 2‘300.00 aufteilte (angefoch- tenes Urteil SEO 16 31 der Vorinstanz vom 19. Juni 2017 E. 2.2–2.5). Abge- sehen von den Vorbingen zur Verfahrensverzögerung, wendet der Berufungs- führer nichts gegen die vorinstanzliche Festlegung der Anzahl und der Höhe der auferlegten Geldstrafe ein. Davon abgesehen kann sich das Kantonsge- richt hinsichtlich des Verschuldens, der Festlegung der Anzahl Tagessätze und der Tagessatzhöhe den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen an- schliessen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist deshalb auf die vorinstanzlichen Er- wägungen 2.2–2.5 des angefochtenen Urteils SEO 16 31 vom 19. Juni 2017 der Vorinstanz zu verweisen. Die von der Vorinstanz festgelegte Zusatzstrafe von 10 Tagessätzen ist aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots auf 8 Tagessätze zu reduzieren. Eine bedingte Strafe kann mit einer unbe- dingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4
Kantonsgericht Schwyz 28 StGB). Wird eine bedingte Strafe mit einer Busse verbunden, so haben die beiden Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen zu sein (BGE 134 IV 1 S. 8 E. 4.5.2 m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Verbindungsstrafe nicht mehr als 20 % der Gesamtstrafe auszumachen (BGE 135 IV 188 S. 191 E. 3.4.4 m.w.H.). Ausgehend von der verschulden- sangemessenen (Gesamt-)Zusatzstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 1‘150.00 – mithin Fr. 9‘200.00 – darf innerhalb dieser die Verbindungsbusse nicht mehr als ein Fünftel, also Fr. 1‘840.00, ausmachen. Folglich ist die Geldstrafe auf 7 Tagessätze zu Fr. 1‘150.00 zu reduzieren und mit einer Busse von Fr. 1‘500.00 zu verbinden. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen ist die Ersatzfrei- heitsstrafe auf 1 Tag festzulegen. cc) Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Die Beru- fung ist demnach teilweise gutzuheissen und die Anzahl Tagessätze und die Busse in Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils SEO 16 31 der Vor- instanz vom 19. Juni 2017 anzupassen. Im Übrigen ist die Berufung abzuwei- sen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
5. In der Berufungserklärung vom 3. August 2017 beantragt der Berufungs- führer eventualiter die Anwendung von Art. 429 StPO und hälftige Kosten- übernahme durch den Staat. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, oder im Falle der Gutheissung von Hauptantrag 1 oder 2 unter anteiligen Kosten des Privatklägers (KG-act. 3, S. 5). An diesen Anträ- gen hielt er in seiner Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2017 fest (KG-act. 11, S. 2).
a) Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, welche ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen
Kantonsgericht Schwyz 29 Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Diese Bestimmung findet vorliegend keine Anwendung, da die Verurteilung des Berufungsführers wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB zu bestätigen ist. Vielmehr ist Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO anzuwenden, wonach die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen. Der Berufungsführer unterliegt in- soweit, als er wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schul- dig zu sprechen und mit einer Geldstrafe sowie Verbindungsbusse zu bestra- fen ist. Er obsiegt jedoch teilweise in Bezug auf die Reduktion des Strafmas- ses. Im Übrigen unterliegt er mit seiner Berufung, insbesondere bezüglich des Schuldpunkts. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.00 dem Beschuldigten zu 5/6 (Fr. 2‘500.00) aufzuerlegen und den Rest (Fr. 500.00) auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 27 GebO).
b) Zudem ist der Beschuldigte für seine anwaltlichen Aufwendungen redu- ziert zu entschädigen. Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich grundsätzlich nach den Art. 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Frei- spruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen (Art. 435 Abs. 2 StPO). Der Berufungsfüh- rer ist aufgrund seines teilweisen Obsiegens für das Berufungsverfahren re- duziert zu entschädigen. Nach § 6 Abs. 1 GebTRA kann eine Partei eine spe- zifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen (Satz 1). Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (Satz 2). Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermes- sen festgesetzt (Satz 3). Die Vergütung ist im Rahmen der rechtlich festgeleg- ten Mindest- und Höchstansätze nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer
Kantonsgericht Schwyz 30 Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem not- wendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs.1 GebTRA). Das Honorar im Berufungsverfahren beträgt zwischen Fr. 300.00 und Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Der Rechtsvertreter des Berufungsführers reichte eine detaillierte Kostennote ein, welche ein Honorar von Fr. 8‘520.00 (28.42 Stunden), eine Auslagenpau- schale von Fr. 255.60 (3%) und damit einen Gesamtaufwand von Fr. 9‘477.60 (inkl. MWST von 8 %) ausweist (KG-act. 10/1). In dieser Kostennote sind 2 Stunden für das Verfassen der 5-seitigen Berufungserklärung und 11.75 Stunden für das Verfassen der 13-seitigen Berufungsbegründung auf- geführt. Die ausführliche Berufungserklärung erscheint aufgrund der nachge- reichten Begründung als unnötig und auch der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen der Berufungsbegründung als unangemessen hoch. Ausser- dem ist nicht ersichtlich, weshalb ein derart intensiv geführter E-Mail-Verkehr für die Einreichung dieser beiden Eingaben notwendig war. Pauschalspesen können aufgrund des Gebührentarifs nicht zugesprochen werden. Mangels Angemessenheit der Honorarnote ist die Vergütung des Rechtsvertreters des Berufungsführers deshalb nach pflichtgemässem Ermessen im Rahmen von § 13 lit. c GebTRA und nach Massgabe von § 2 Abs. 1 GebTRA festzusetzen. Im vorliegenden schriftlichen Berufungsverfahren ist nur die Verurteilung we- gen eines Straftatbestands (üble Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB) zu überprüfen. Da allerdings der Gesamtzusammenhang, in welchem der Beru- fungsführer die Äusserungen vorbrachte, zu berücksichtigen ist und Akten aus weiteren Verfahren beigezogen werden mussten (siehe Ausführungen oben zu E. 2), erscheint eine Vergütung von pauschal Fr. 6‘300.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST; § 17 GebTRA) als angemessen.
c) Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfra- ge (BGE 137 IV 352 S. 357 E. 2.4.2). Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Berufungsführer folglich eine reduzierte Entschädigung im Umfang
Kantonsgericht Schwyz 31 von 1/6 für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Der Berufungsführer ist aus der Kantonsgerichtskasse mit rund Fr. 1‘050.00 (Fr. 6‘300.00/6; inkl. 8 % MWST) zu entschädigen. Diese Entschädigung wird mit den auferlegten Ver- fahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).
d) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie dar- in auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 408 StPO und Art. 428 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde die Strafzumessung abweichend vom vorinstanzlichen Urteil vorgenommen, der Berufungsführer im Berufungs- verfahren jedoch nicht freigesprochen. Unter diesen Umständen ist die erstin- stanzliche Kostenregelung in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen. Die Gebühr für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 2‘000.00 und die Untersuchungskosten von Fr. 860.00 sind dem Berufungsführer aufzuerle- gen;-
Kantonsgericht Schwyz 32 erkannt: Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil SEO 2016 31 des Einzelrichters am Bezirksgericht G.________ vom 19. Juni 2017 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A.________ ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff.1 StGB.
- Als Zusatzstrafe zum Urteil SGO 2014 1 des Bezirksgerichts D.________ vom 12. Januar 2015 wird der Beschuldigte bestraft a) mit einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu Fr. 1'150.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, und b) einer Busse von Fr. 1‘150.00; bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
- Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2‘860.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.00 und den Untersuchungskosten von Fr. 860.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 3‘000.00 werden dem Berufungsführer zu 5/6 (Fr. 2‘500.00) auferlegt und im restlichen Umfang (Fr. 500.00) auf die Staatskasse genommen.
- Der Berufungsführer wird für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 1‘050.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Kantonsgerichts- kasse entschädigt. Diese Entschädigung wird mit den dem Berufungs- führer gemäss Dispositivziffer 4 dieses Urteils auferlegten Verfahrens- kosten verrechnet. Der Berufungsführer hat der Kantonsgerichtskasse demnach noch Verfahrenskosten von Fr. 1‘450.00 zu bezahlen. Kantonsgericht Schwyz 33
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), C.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), an das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 11. Juli 2018 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 9. Juli 2018 STK 2017 40 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sonja Mango-Meier. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, Archiv- gasse 1, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
2. C.________, Privatkläger und Berufungsgegner, betreffend üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht G.________ vom 19. Juni 2017, SEO 2016 31);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. A.________ (nachfolgend: Berufungsführer) hatte C.________ (nachfol- gend: Berufungsgegner) auf Zahlung einer Forderung von Fr. 50‘000.00 nebst 5% Zins seit 15. Februar 2008 betrieben (KG-act. 7/1 bzw. Vi-act. 39 Anhang 1 [SEO 16 31], S. 2 und 4 f., 7, 9). Am 26. Juni 2013 erhob der Berufungsgeg- ner im Verfahren ZGO 13 10 negative Feststellungsklage gegen den Beru- fungsführer (KG-act. 7/1 bzw. Vi-act. 39 Anhang 1 [SEO 16 31]). In der Kla- geantwort vom 8. September 2013 (U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) machte der Berufungsführer Äusserungen, weswegen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend: Berufungsgegnerin) gegen ihn eine Strafun- tersuchung wegen Verleumdung evtl. übler Nachrede eröffnete (U-act. 9.1.03 [SUO 2014 6]) und folgenden Strafbefehl vom 26. September 2016 erliess (U-act. 0.0.01 [SUO 2014 6]): A.________ machte sich strafbar der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB begangen dadurch, dass er jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder ande- rer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigte oder verdächtigte, bei folgendem Sachverhalt: Am 9. September 2013 versandte A.________ von H.________ aus ein an seinem Wohnort am F.________weg xx verfasstes, mit "Klageantwort in Sachen ZGO 13 10" betiteltes Schreiben, datierend vom 8. September 2013, an das Bezirksgericht G.________. Das Schreiben ging am
11. September 2013 beim Bezirksgericht G.________ ein, wurde von Mitarbeitern des Gerichts gelesen und fand Eingang in die Akten des Verfahrens ZGO 13 10 des Bezirksgerichts G.________, welches von C.________, Staatsanwalt (früher: Untersuchungsrichter) als Kläger ge- gen A.________ als Beklagten anhängig gemacht worden war. ln der Folge gelangte das Schreiben vom Bezirksgericht G.________ via den Rechtsvertreter von C.________ in diesem bezirksgerichtliehen Verfah- ren, Rechtsanwalt E.________, am 4. Oktober 2013 zu C.________. Das entsprechende Schreiben von A.________ enthält unter anderem die folgenden Ausführungen, in welchen sich A.________ über C.________ − im Zusammenhang mit einer von diesem zuvor geführten Strafuntersuchung (Verfahren SUM 2011 786 der Staatsanwaltschaft
Kantonsgericht Schwyz 3 G.________), an der sich A.________ als Privatkläger beteiligte und in welcher C.________ einen Beweisantrag auf Einvernahme einer Zeugin ablehnte − folgendermassen äusserte (zit.):
- ''An statt der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungsmaxime nachzukommen, hat der Kläger, ohne jemals die Zeugin gesehen zu haben, vergleichbar mit der Au[s]schwitzrampe, die Zeugin von sei- nem Büropult aus selektioniert & in casu, singemäss als kriminelle Hure, welche ohnehin keine verlässlichen & wahrheitsgetreuen An- gaben machen werde, vorverurteilt."
- "Der Kläger hat vorsätzlich, grobfahrlässig, böswillig und aus rassisti- schen Gründen seine amtliche Stellung missbraucht."
- "Dem Kläger fehlen offensichtlich die charakterlichen Eigenschaften für das Amt eines Untersuchungsrichters." Mit diesen Formulierungen verletzte A.________ die Ehre bzw. den Ruf als ehrbarer Mensch von C.________ gegenüber Dritten, namentlich Mit- arbeitern des Bezirksgerichts G.________ und Rechtsanwalt E.________, indem er C.________ in die Nähe der nationalsozialisti- schen Ideologie rückte bzw. die Art seiner Strafuntersuchungsführung auf die gleiche Stufe wie die Verbrechen des NS-Regimes stellte ("vergleich- bar mit der Au[s]schwitzrampe", "selektioniert''), seine ethische Integrität in Abrede stellte ("als kriminelle Hure […] vorverurteilte", "fehlen offen- sichtlich die charakterlichen Eigenschaften für das Amt eines Untersu- chungsrichters) und ihm ein strafbares Verhalten, namentlich Amtsmiss- brauch im Sinne von Art. 312 StGB, vorwarf ("[...] vorsätzlich [...] böswillig und aus rassistischen Gründen seine amtliche Stellung missbraucht"). A.________ wusste oder hielt es zumindest für möglich, dass der Inhalt seines Schreibens die Ehre von C.________ verletzt und wollte, dass das Schreiben von Drittpersonen, namentlich Mitarbeitern des Bezirksge- richts G.________ und Rechtsanwalt E.________, zur Kenntnis genom- men wird. erkannt:
1. A.________ wird der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.
2. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 1‘080.00 und einer Busse von CHF 5‘400.00 bestraft.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt A.________ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
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5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Gebühren von CHF 860.00, werden A.________ auferlegt.
6. [Rechtsmittel].
7. [Zufertigung]. Diesen Strafbefehl vom 26. September 2016 überwies die Berufungsgegnerin am 9. November 2016 als Anklage dem Einzelrichter am Bezirksgericht G.________ (Vi-act. 18). B. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2017 im Verfahren SEO 16 31 liess der Berufungsgegner durch seinen Rechtsvertreter sinn- gemäss folgendes beantragen (Vi-act. 39 f.):
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen.
2. Die Kosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Der Angeklagte sei für seine Anwaltskosten angemessen zu ent- schädigen. Eventualantrag: Im Falle eines Schuldspruchs sei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB eine angemessene Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts D.________ vom 12.01.2015 auszufällen. C. Mit Urteil SEO 16 31 vom 19. Juni 2017 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht G.________ wie folgt:
1. Der Beschuldigte A.________ ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
2. Als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts D.________ vom 12.01.2015 (SGO 2014 1) wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 1‘150.00 und einer Busse von Fr. 2‘300.00 (ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe).
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgelegt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühr Fr. 2‘000.00 Untersuchungskosten Fr. 860.00 betragen Fr. 2‘860.00
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5. Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘860.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. [Rechtmittel].
7. [Zufertigung]. D. Gegen dieses Urteil meldete der Berufungsführer am 28. Juni 2017 Be- rufung an (KG-act. 1). Mit Eingabe vom 3. August 2017 liess der Berufungs- führer seine Berufungserklärung einreichen und ersuchte um die Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens, da vorwiegend Rechtsfragen zu ent- scheiden seien. Er stellte folgende Anträge (KG-act. 3): Verfahrensantrag Aktenbeizug gemäss dem Begehren vor Vorinstanz. Hauptantrag 1 Freispruch wegen fehlendem oder verspätetem Strafantrag (Vgl. Ziffer 3). Hauptantrag 2 Freispruch wegen Einwilligung (Vgl. Ziffer 4). Hauptantrag 3 Straflosigkeit gestützt auf Art. 173 Ziff. 2 StGB (Vgl. Ziffer 5). Eventualantrag Anwendung von Art. 429 StPO und hälftige Kostenübernahme durch den Staat. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, oder im Falle der Gutheissung von Hauptantrag 1 oder 2 unter anteiligen Kosten des Privatklägers. E. Am 18. August 2017 beantragte die Berufungsgegnerin kein Nichteintre- ten auf die Berufung und verzichtete auf eine Anschlussberufung (KG-act. 5). Im Übrigen erklärte sie sich mit der Durchführung eines schriftlichen Beru- fungsverfahrens im Sinne von Art. 406 StPO einverstanden. Der Berufungs- gegner äusserte sich im Rahmen der Vorprüfung nicht (KG-act. 6). F. Mit Verfügung vom 4. September 2017 ordnete das Kantonsgericht Schwyz die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO an. Gleichzeitig forderte es gestützt auf Art. 194 StPO von der Staatsanwaltschaft G.________ die Akten BA Nr. VV 08 85 & 436 und
Kantonsgericht Schwyz 6 vom Bezirksgericht G.________ die Klageschrift im Verfahren ZGO 2013 10 ein (KG-act. 6−8). Es stellte dem Berufungsführer die überwiesenen Akten zur Einsichtnahme zu und setzte ihm eine Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung (KG-act. 9; vgl. KG-act. 3, S. 4). G. Am 9. Oktober 2017 liess der Berufungsführer durch seinen Rechtsver- treter die Berufungsbegründung einreichen, wobei er an den in der Beru- fungserklärung geäusserten Anträgen festhielt (KG-act. 11). Mit Eingabe vom
10. Oktober 2017 ergänzte und präzisierte der Berufungsführer seine Beru- fungsbegründung insoweit, als er seine Zustimmung zu einer Zurückweisung an die Vorinstanz erteilte und im Falle des Obsiegens als Nebenfolge eine volle Prozessentschädigung beantragte (KG-act. 10). H. Die Berufungsgegnerin beantragte die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zulasten des Berufungsführers. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (KG-act. 13). Der Berufungsgegner reichte innert Frist keine Berufungsantwort ein (KG-act. 14);- in Erwägung:
1. Der Berufungsführer beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der üblen Nachrede wegen fehlendem oder verspätetem Strafantrag (Hauptantrag 1; KG-act. 3, S. 2 und 4; KG-act. 11, S. 2 ff.). Zudem macht er geltend, dass der Berufungsgegner „so etwas wie Strafantrag“ bei einer unzuständigen Stelle gestellt habe und der fragliche Antrag erst viel zu spät zur zuständigen Stelle gelangt sei (KG-act. 3, S. 2). Letztlich wirft er die Frage auf, ob es sich beim vorliegenden Strafantrag nicht vielmehr um einen Auftrag an die Polizei hand- le (KG-act. 11, S. 3). Es ist deshalb vorab zu prüfen, ob ein gültiger Strafan- trag als positive Prozessvoraussetzung eines Strafverfahrens vorliegt (Art. 329 Abs. 1 lit. b und Art. 339 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO).
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a) Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjähren nach Art. 178 StGB in vier Jahren (Abs. 1), wobei für das Erlöschen des Antragsrechts Art. 31 StGB gilt (Abs. 2). Nach Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird. Bei wiederholten Angriffen auf die Ehre einer Person beginnt die Verjährung für jede Ehrverletzung erst ab dem Tag, an dem jede der Straftaten gegen die Ehre begangen wurde (BGE 119 IV 199 S. 201 f. E. 2) bzw. in deren Zeitpunkt (Von Ins/Wyder, Kommentierung des Art. 179 StGB, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111−392 StGB, 3. A., Basel 2013, N 5 zu Art. 179 StGB). Das Bezirksgericht D.________ hatte den Berufungsführer bereits am 12. Ja- nuar 2015 der mehrfachen üblen Nachrede wegen Äusserungen im am 7. und
19. Februar 2011 verfassten Schreiben verurteilt (SGO 2014 1; Urteil des Kantonsgerichts Schwyz STK 2015 21 vom 6. Mai 2016; Urteil 6B_667/2016 des Bundesgerichts vom 25. Januar 2017). Adressat dieser Äusserungen war eine Drittperson. Zwischen den vorgenannten Äusserungen und denjenigen in der Klageantwort vom 8. September 2013 (U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) be- steht ein längerer Zeitraum. Dasselbe gilt für die vom Berufungsführer in sei- ner Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2017 erwähnten Äusserungen aus früheren Verfahren (KG-act. 11, S. 4 f.). Hierbei verweist der Berufungsführer namentlich auf ein Zitat des Kantonsgerichts Schwyz in der Verfügung BEK 2012 101 vom 3. September 2012. Danach hielt der Berufungsführer dem Berufungsgegner in der Stellungnahme vom 28. August 2012 im Wesent- lichen vor, eine Zeugin – aus rassistischen Motiven – nicht zum Vorfall befragt zu haben (Vi-act. 13-9-2 [VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86], S. 3). Zudem verweist der Berufungsführer auf das Schreiben des Beru- fungsgegners vom 20. Juli 2012. Dieses betrifft das Ausstandsgesuch des Berufungsführers, welches dieser sinngemäss damit begründet habe, dass der Unterzeichnende „böswillig, aus persönlichen und vorsätzlichen Motiven“
Kantonsgericht Schwyz 8 der Amtspflicht nicht nachgekommen sei (siehe Vi-act. 13-9-2 [VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86], S. 3). Ein solch böswilliges Verhal- ten ist ebenso in dem vom Berufungsführer veranlassten Zahlungsbefehl vom
14. Mai 2015 umschrieben, wonach der Privatkläger seine amtlichen Pflichten böswillig verletzt habe und infolge vorsätzlichen und böswilligen Verhaltens persönlich haftbar sei (KG-act. 3, S. 3; angefochtenes Urteil SEO 16 31 der Vorinstanz vom 19. Juni 2017, Sachverhaltsdarstellung A). Hierbei handelt es sich gemäss dem Berufungsführer um (verjährte) ehrverletzende Äusserun- gen (KG-act. 3, S. 3). Die vorerwähnten Äusserungen decken sich nur teilwei- se mit denjenigen in der Klageantwort vom 8. September 2013 (U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]). Dort vergleicht der Berufungsführer insbesondere das Handeln des Berufungsgegners mit der Selektion bei der Auschwitzrampe, wirft ihm den Missbrauch seiner amtlichen Stellung vor und spricht ihm die charakterli- chen Eigenschaften für das Amt eines Untersuchungsrichters offensichtlich ab. Diese Ausführungen gehen weiter als die zuvor gemachten Äusserungen. Es liegt keine natürliche Handlungseinheit oder ein Dauerdelikt vor, welches einen früheren Beginn der Antragsfrist zur Folge haben könnte (vgl. 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.1). Mit der Übergabe der Klageant- wort vom 8. September 2013 an die Post (Poststempel: 9. September 2013; U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) hat die Antragsfrist im Vergleich mit den früheren Äusserungen gesondert zu laufen begonnen (siehe Trechsel/Lieber, Kommen- tierung des Art. 178 StGB, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. Zürich/St. Gallen 2018, N 2 zu Art. 178 StGB; vgl. Riedo, Kommentierung des Art. 31 StGB, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1−110 StGB, Jugendstrafgesetz,
3. A., Basel 2013, N 24 zu Art. 31 StGB).
b) Nach Art. 304 Abs. 1 StPO ist die Kantonspolizei Schwyz als Straf(verfolgungs-)behörde ausdrücklich zur Entgegennahme eines Strafan- trags befugt (§ 5 Abs. 4 lit. a Justizgesetz [JG] vom 18. November 2009, SRSZ 231.110; vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 12 lit. a StPO; vgl. Art. 15
Kantonsgericht Schwyz 9 Abs. 2 StPO). Es besteht keine gesetzliche Grundlage, welche die Einrei- chung eines Strafantrags zwingend nur bei der Oberstaatsanwaltschaft vor- sieht. Die Klageantwort des Berufungsführers ging am 11. September 2013 beim Bezirksgericht G.________ ein (Poststempel: 9. September 2013; U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]). Der Rechtsvertreter des Berufungsgegners leite- te diese Eingabe am 3. Oktober 2013 (Eingang gemäss handschriftlicher No- tiz: 4. Oktober 2013) an seinen Klienten weiter (U-act. 3.1.03 [SUO 2014 6]). Daraufhin reichte der Berufungsgegner mit Schreiben vom 30. November 2013 eine als Strafanzeige und Strafantrag bezeichnete Eingabe bei der Kan- tonspolizei Schwyz ein (U-act. 3.1.01 [SUO 2014 6]). Aus dem Antrag für ei- nen Vorführbefehl vom 13. Januar 2014 (Schlussverfügung vom 15. Januar
2014) und der Aktennotiz vom 8. Januar 2014 ergibt sich, dass die Kantons- polizei Schwyz das Vorbringen des Berufungsgegners als Anzeige entgegen- nahm (U-act. 8.1.01 und U-act. 8.1.02 [SUO 2014 6]; vgl. Art. 306 f. StPO). Damit hat der Berufungsgegner seinen Strafantrag im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB einer zuständigen Behörde eingereicht und die Antragsfrist von drei Monaten gewahrt. Der Hauptantrag 1 um Freispruch wegen fehlendem oder verspätetem Strafantrag ist demnach abzuweisen.
2. Der Berufungsführer beantragt des Weiteren den Aktenbeizug gemäss dem Begehren vor der Vorinstanz (KG-act. 3, S. 4). Er macht geltend, dass er sich im Ungewissen befinde, ob ein Aktenbeizug hinter seinem Rücken und damit unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör stattgefunden habe (KG-act. 3, S. 2).
a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK und in Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c sowie Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO garantiert (siehe BGE 133 I 100 Regeste). Das rechtliche Gehör dient
Kantonsgericht Schwyz 10 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person ein- greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 136 V 351 S. 356 E. 4.4 m.w.H.). Zur Wah- rung des rechtlichen Gehörs müssen die Verfahrensbeteiligten mithin Beweis- anträge stellen können (siehe Landshut/Bosshard, Kommentierung des Art. 318 StPO, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., Zürich 2014, N 8 zu Art. 318 StPO). Die Staatsanwaltschaft setzt den Parteien eine Frist zum Stel- len von Beweisanträgen bei Mitteilung des Abschlusses der Strafuntersu- chung bei beabsichtigter Verfahrenserledigung durch Anklage oder Einstel- lung (Art. 318 Abs. 2 StPO; siehe Steiner, Kommentierung des Art. 318 StPO, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196−457 StPO, Art. 1−54 JStPO, 2. A., Ba- sel 2014, N 15 zu Art. 318 StGB; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 3. A., Zürich/St. Gallen 2017, N 1244 zu § 79). Bei Ablehnung eines Beweisantrags muss die Staatsanwaltschaft dies mindestens summarisch in einem separatem Entscheid begründen (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 10 zu Art. 318 StPO; siehe Schmid, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 318 StPO). Das Begründungserfordernis will sicherstellen, dass das urteilende Gericht Kenntnis über die Gründe hat und diese berücksichtigen sowie würdi- gen kann, wenn die Partei ihren abgelehnten Beweisantrag im Hauptverfahren wiederholt (Sollberger, Kommentierung des Art. 318 StPO, in: Gold- schmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur Schweize- rischen Strafprozessordnung [StPO], Bern 2008, S. 308).
Kantonsgericht Schwyz 11 Der Berufungsführer beantragte im Strafverfahren SUO 2014 6 den Beizug der Akten aus dem Verfahren ZGO 13 10 (U-act. 2.1.10 [SUO 2014 6], S. 3; vgl. U-act. 2.1.04 [SUO 2014 6]). Diesem Antrag entsprechend ersuchte die Berufungsgegnerin am 28. Januar 2016 bei der Vorinstanz um Zustellung der Akten des Verfahrens ZGO 13 10 zur Einsichtnahme. Die Vorinstanz orientier- te die Berufungsgegnerin telefonisch, dass es nicht möglich sei, zu entschei- den, ob einer allfälligen Herausgabe der Akten überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstünden und nur noch wenige Aktenstücke infolge der Retournierung an die Parteien beim Gericht vorhanden seien. Die Vor- instanz bestätigte gegenüber der Berufungsgegnerin, dass die fragliche Kla- geantwort vom 8. September 2013 (Versand: 9. September 2013; U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) im Verfahren ZGO 13 10 am 11. September 2013 beim Bezirksgericht eingegangen sei (U-act. 9.1.07 [SUO 2014 6]). Daraufhin erachtete die Berufungsgegnerin ihr Aktenbeizugsgesuch vom 28. Januar 2016 als hinfällig (U-act. 9.1.06 [SUO 2014 6]). Es bestehen keine Anhalts- punkte, dass die Berufungsgegnerin die Akten aus dem Verfahren ZGO 13 10 nachträglich beizog. Die Berufungsgegnerin prüfte zwar den Beweisantrag des Berufungsführers, lehnte ihn jedoch nicht ausdrücklich ab. Ebenso liegt weder eine Ankündigung des Abschlusses der Strafuntersuchung nach Durch- führung des Einspracheverfahrens im Sinne von Art. 318 StPO bei den Akten noch ist aus diesen ersichtlich, dass die Berufungsgegnerin dem Berufungs- führer Frist zum Stellen von (weiteren) Beweisanträgen ansetzte. Die fehlende Begründung der Ablehnung des Beweisantrages und der Verzicht auf Fristan- setzung zum Stellen von (weiteren) Beweisanträgen im Rahmen der Mitteilung des Verfahrensabschlusses stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
b) Eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn der Beweisantrag im Hauptverfahren ohne Rechtsnachteil erneut ge- stellt werden konnte (Art. 394 lit. b StPO i.V.m Art. 318 Abs. 2 Satz 3 und Art. 331 Abs. 3 und 3 StPO; Steiner, a.a.o., N 17 zu Art. 318 StPO; vgl. Art. 394 lit. b StPO). Mit Ansetzen der Hauptverhandlung gibt das Gericht
Kantonsgericht Schwyz 12 den Parteien Gelegenheit innert Frist Beweisanträge zu stellen und zu be- gründen (Art. 331 Abs. 2 StPO). Lehnt das Gericht Beweisanträge ab, so teilt es dies nach Art. 331 Abs. 3 StPO den Parteien mit kurzer Begründung mit. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeu- gung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 S. 236 E. 5.3 m.w.H.; Urteil 5A_827/2013 des Bundesgerichts vom 7. März 2014 E. 3.1). Nur wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkun- digen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedan- ken zuwiderläuft, ist durch die Nichtabnahme eines Beweismittels das rechtli- che Gehör verletzt (Urteil 5A_827/2013 des Bundesgerichts vom 7. März 2014 E. 3.1 m.w.H.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtli- chen Gehörs kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenso im Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung sei darüber hinaus − im Sinne einer Heilung des Mangels − selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzu- sehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der An- hörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli- chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 S. 197 E. 2.3.2 m.w.H.). Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz durch das Berufungsgericht kommt nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzli- chen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Par- teirechte unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 Regeste).
Kantonsgericht Schwyz 13 aa) Am 15. Dezember 2016 liess der Berufungsführer durch seinen Rechts- vertreter vor der Vorinstanz den Antrag um Beizug der Akten aus dem Verfah- ren ZGO 13 10 wiederholen. Ausserdem beantragte er sinngemäss den Bei- zug der Akten „ein[es] Strafverfahren[s], das vom Antragssteller durchgeführt wurde“. Je nach dem Inhalt dieser Akten verlangte der Berufungsführer zudem die Einvernahme des Antragsstellers (Berufungsgegners) als Auskunftsperson über die Motive seiner seinerzeitigen Untersuchungsführung (vgl. zum Gan- zen Vi-act. 22 [SEO 16 31]). Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 forderte der Berufungsführer erneut den Beizug der „Akten aller drei Verfahren“, wobei er die Verfahren jedoch nicht ausdrücklich bezeichnete (Vi-act. 30 [SEO 16 31], S. 2 f.). Mit Verfügung vom 8. März 2017 lehnte die Vorinstanz im Verfahren SEO 16 31 die Beweisanträge des Berufungsführers um Beizug der Akten aus dem Verfahren ZGO 13 10 sowie dem vom „Strafantragssteller“ geführten Strafverfahren, in welchem der Berufungsführer Zeugen benannt habe, die nicht gehört worden seien, ab (Vi-act. 32 [SEO 16 31]; angefochtenes Urteil SEO 16 31 der Vorinstanz vom 19. Juni 2017, Sachverhaltsdarstellung C). Am
11. April 2017 stellte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Berufungsfüh- rers die Akten des Verfahrens ZGO 13 10 indessen zu (Vi-act. 37 [SEO 16 31]). Dies geschah noch vor der Durchführung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 19. Juni 2017. Während der Verhandlung im Verfahren SEO 16 31 liess der Berufungsführer den Antrag des Aktenbeizugs durch sei- nen Rechtsvertreter wiederholen − benannte die betreffenden Verfahren aber wiederum nicht ausdrücklich (Vi-act. 39 [SEO 16 31]; vgl. Art. 331 Abs. 3 StPO). Im Berufungsverfahren beantragte er den Aktenbeizug gemäss dem Begehren vor der Vorinstanz (KG-act. 3 S. 2 und 4). Da er die Verfahren wie- derum nicht konkret bezeichnet, ist unklar, auf welche Akten sich der Antrag des Berufungsführers bezieht. Um dem Anspruch auf rechtliches Gehör ge- recht zu werden, ist zugunsten des Berufungsführers davon auszugehen, dass er den Beizug der Akten aus dem vorinstanzlichen Verfahren ZGO 13 10 (siehe Betreff der Klageantwort; U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) und aus den Strafverfahren VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86
Kantonsgericht Schwyz 14 (BS 10 4) beantragt. Diese Annahme gründet auf den Ausführungen des Be- rufungsführers im vorinstanzlichen Verfahren aber auch in der Klageantwort vom 8. September 2013 zur fehlenden Einvernahme einer Zeugin. bb) Der Berufungsführer und die Vorinstanz weisen darauf hin, dass im Strafbefehl ein falsches Verfahren genannt wurde. Demnach hätte das Verfah- ren VV 08 85 & 09 436 statt SUM 2011 786 genannt werden sollen (U-act. 0.0.01 [SUO 2014 6]; KG-act. 3, Ziff. 2). Die Strafuntersuchung VV 08 86 bzw. SUM 2008 86 führte der Berufungs- gegner gegen eine Drittperson wegen Tätlichkeit, Drohung, Hausfriedens- bruch und Amtsanmassung zu Lasten des Berufungsführers. Er stellte sie schliesslich am 18. Juli 2011 (Einstellungsverfügung aufgehoben durch Ur- teil 1B_604/2011 des Bundesgerichts vom 7. Februar 2012; vgl. KG-act. 7/1 bzw. Vi-act. 39 Anhang 1 [SEO 16 31], Ziff. 16) resp. am 10. Dezember 2012 ein (U-act. 11-1, 12-13 und 14-1 [VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86]). In diesem Verfahren VV 08 86 bzw. SUM 2008 86 bean- tragte der Berufungsführer die Einvernahme seiner Tochter (U-act. 12-12 [VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86]). Mit diesem Beweisan- trag der Einvernahme der Tochter des Berufungsführers hatte sich das Kan- tonsgericht Schwyz bereits im Verfahren BEK 2012 190 und 200 auseinan- derzusetzen und stellte fest, dass hinreichende Gründe vorliegen, um auf zu- sätzliche Befragungen der Töchter zu verzichten (U-act. 14-15 [VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86], E. 3c/cc und 3c/dd). Das Verfahren VV 08 86 bzw. SUM 2008 86 ist wiederum Bestandteil des Dossiers VV 08 85 & 09 436. Die Vorinstanz verweist in E. 1.3 ihres Urteils SEO 16 31 vom 16. Juni 2017 auf dieses Strafverfahren VV 08 85 & 09 436, worauf sich die zu überprüfenden Äusserungen des Beschuldigten [im Verfah- ren ZGO 16 31] beziehen sollen. Im letztgenannten Verfahren VV 08 85 & 09 436 klagte der Berufungsgegner den Berufungsführer wegen falscher An-
Kantonsgericht Schwyz 15 schuldigung im Sinne von Art. 303 Abs. 2 StGB, einfacher Körperverletzung (leichter Fall) im Sinne von Art. 123 Abs. 1 Ziff. 2 (eventuell der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Abs. 1 StGB und versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB an (U-act. 9 und 09-10-1 [VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86]). Die Vorinstanz sprach den Berufungsführer mit Urteil vom 22. November 2010 der drei zuletzt genannten Delikte für schuldig (Vi-act. 50 [BS 10 4]). Das Strafverfahren SUM 2011 786 hatte den Vorwurf gegen eine Drittperson wegen Gebührenüberforderung (Art. 313 StGB) zum Gegenstand und wurde am 13. Januar 2014 eingestellt. Der Berufungsführer war in diesem Verfahren Berufungsgegner (U-act. 0.1.01 [SUM 2011 786 IF]). Ein Aktenverzeichnis mit einem Auszug von Aktenkopien des Verfahrens SUM 2011 786 liegt dem Dossier SUO 2014 3 bei, da die Berufungsgegnerin diese in letztgenanntem Verfahren zugezogen hatte (vgl. KG-act. 18 [SUO 2014 3]). Das Dossier SUO 2014 3 hatte die Berufungsgegnerin wiederum für das Verfahren SUO 2014 6 beigezogen, welches dem Verfahren des hier zu beurteilenden Straftatbestands der üblen Nachrede zugrunde liegt (U-act. 9.1.12 [SUO 2014 6]). Die Originalakten des Verfahrens SUO 2014 6 stellte die Berufungsgegne- rin dem Berufungsführer am 12. April 2016 zu (U-act. 2.1.06 [SUO 2014 6]). Ebenso übermittelte die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 dem Berufungsführer die U-act. 1−17 und Vi-act. 18 aus dem Verfahren SUO 2014 6 zur Akteneinsicht (U-act. 20 [SUO 2014 6]). cc) Im Gegensatz hierzu liegen weder die Untersuchungsakten aus den Verfahren VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86 noch die vor- instanzlichen Akten zum Hauptverfahren BS 2010 4 bei den Akten im erstin- stanzlichen Verfahren SEO 16 31. Die Vorinstanz nennt jedoch diese Verfah- ren, in welchen der Berufungsführer Partei war, explizit in ihrem angefochte- nen Urteil SEO 16 31 vom 19. Juni 2017 (E. 1.3). Dasselbe gilt für das vor-
Kantonsgericht Schwyz 16 instanzliche Zivilverfahren ZES 12 334, wobei hier das Zeugeneinvernahme- Protokoll vom 30. Oktober 2012 in den Akten (U-act. 10.1.01a [SUO 2014 6]) liegt. Des Weiteren nennt die Vorinstanz das von ihr durchgeführte Zivilverfah- ren ZGO 13 10. Zu letztgenanntem Verfahren liegen die Klageschrift vom
26. Juni 2013 (KG-act. 7.1 bzw. Vi-act. 39 Anhang 1 [SEO 16 31]) und die Klageantwort vom 8. September 2013 (U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) bei den vorinstanzlichen Akten. Der Berufungsführer reichte die dem Verfahren ZGO 13 10 zugrunde liegende Klageschrift vom 26. Juni 2013 an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung ein und äusserte sich hierzu wie auch zu ei- nem „fraglichen“ Strafverfahren (vgl. zum Ganzen Vi-act. 39 Anhang 1 [SEO 16 31], S. 1 ff.). Im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens holte das Kantonsgericht Schwyz die Akten VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86 (BS 10 4) und erneut die Klageschrift im Verfahren ZGO 2013 10 ein (KG-act. 6−8). Die Rechtsmittelinstanz stellte dem Berufungsführer die Klage- schrift vom 26. Juni 2013 im Verfahren ZGO 13 10, die Akten aus den Verfah- ren VV 08 85 & 436 samt derjenigen aus dem Strafverfahren VV 08 86 bzw. SUM 2008 86 und die Gerichtsakten aus dem Verfahren BS 10 4 zur Einsicht zu (KG-act. 9). Ausserdem erhielt der Berufungsführer im Rahmen der Berufungsbegründung die Gelegenheit, sich vor einer Gerichtsinstanz mit voller Kognition insbesondere zu diesen beigezogenen Akten zu äussern. Um den Gesamtzusammenhang, in welchem die Äusserungen des Beru- fungsführers erfolgt sind, zu erfassen, genügen diese der Berufungsinstanz vorgelegten Beweise, welche die entscheidwesentlichen Tatsachen umschrei- ben (vgl. Urteil 6B_82/2015 des Bundesgerichts vom 26. März 2015 E. 1.1). Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist aufgrund dieser Akten erstellt (vgl. Art. 194 StPO). Der Beizug weiterer Akten namentlich aus den Verfahren ZES 12 334 oder ZGO 13 10 erscheint nicht notwendig, da die eingeholten Akten für die Beurteilung der Vorgeschichte, welche zu den Äusserungen des
Kantonsgericht Schwyz 17 Berufungsführers führten, ausreichen. Aufgrund des Gesagten ist die Verlet- zung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten.
3. Die Vorinstanz sprach den Berufungsführer der üblen Nachrede im Sin- ne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig (angefochtenes Urteil SEO 16 31 der Vorinstanz vom 19. Juni 2017 Dispositivziffer 1). Die Anträge des Berufungs- führers wenden sich nicht gegen die ehrverletzenden Äusserungen an sich, sondern er verlangt vielmehr einen Freispruch aufgrund des Vorliegens einer Einwilligung (Hauptantrag 2; KG-act. 3, S. 3 f.; KG-act. 11, S. 2 und 4 ff.) re- sp. eines Entlastungsbeweises gestützt auf Art. 173 Ziff. 2 StGB (Hauptantrag 3; KG-act. 3, S. 3 f., KG-act. 11, S. 2 und 8 ff.). Nach Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein cha- rakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (Urteil 6B_683/2016 des Bundesgerichts vom 14.03.2017 E. 1.3). Unter der vom Strafrecht ge- schützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 S. 315 E. 2.1.1; BGE 132 IV 112 S. 115 E. 2.1; Urteil 6B_983/2010 des Bundesgerichts vom
19. April 2011 E. 4.4.1). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehr- verletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB (Urteil 6B_683/2016 des Bundesge- richts vom 14.03.2017 E. 1.3). Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Gel- tung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 S. 47 E. 2a;
Kantonsgericht Schwyz 18 BGE 117 IV 27 S. 28 E. 2c; Urteil STK 2016 39 des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. August 2017 E. 4c). Für die Beurteilung einer allenfalls ehrverletzen- den Äusserung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durch- schnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustel- len (Urteil 6B_683/2016 des Bundesgerichts vom 14. März 2017 E. 1.4). Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist die beschuldigte Person nicht strafbar, wenn sie beweist, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegenüber dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB Vor- rang. Letztgenannte Bestimmung ist erst zu prüfen, wenn sich die Straflosig- keit nicht bereits aus einem allgemeinen Rechtfertigungsgrund ergibt. Die Einwilligung des Verletzten kommt als Rechtfertigungsgrund nur in Frage, wenn die Tat ausschliesslich Individualinteressen verletzt. Ausserdem muss sie grundsätzlich vor der Tat erteilt worden sein – entweder ausdrücklich oder konkludent. Erforderlich ist weiter, dass sie freiwillig und in Kenntnis der we- sentlichen Umstände erfolgt. Die einwilligende Person muss den Wert des betreffenden Gutes oder Interesses, die Folgen und Risiken oder allfällige Alternativen ihrer Entscheidung erfassen können. Die Einwilligung zu Eingrif- fen in Persönlichkeitsgüter ist überdies jederzeit widerruflich (Urteil 6B_1092/2010 des Bundesgerichts vom 29. April 2011 E. 4.3 m.w.H.).
a) Der Berufungsführer erblickt eine Einwilligung darin, dass die Aussage in der Klageantwort vom 8. September 2013 (U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) auf der eigenen Darstellung des Berufungsgegners in der Klageschrift vom
26. Juni 2013 basiere (KG-act. 11, S. 5).
Kantonsgericht Schwyz 19 aa) Im Zusammenhang mit der Einwilligung verweist der Berufungsgegner auf folgendes Zitat in der Klagebegründung vom 26. Juni 2013: „Der Kläger habe als Staatsanwalt seine amtlichen Pflichten böswillig verletzt und sei in- folge vorsätzlichen und böswilligen Verhaltens persönlich haftbar. Für was und aus welchem Rechtsgrund der Kläger den Betrag von Fr. 50‘000 verlangte blieb seither im Dunkeln“ (KG-act. 11, S. 5; KG-act. 7/1 bzw. Vi-act. 39 An- hang 1 [SEO 16 31], Ziff. 18). Bereits die Formulierung des ersten Satzes in indirekter Rede zeigt, dass die Äusserungen nicht ursprünglich auf der eige- nen Darstellung des Berufungsgegners beruhen. Dieses Zitat genügt für sich alleine noch nicht als ausdrückliche Aufforderung zum erneuten Vorbringen des Vorwurfs eines vorsätzlichen und böswilligen Handelns bei der Berufs- ausübung durch den Berufungsgegner im Rahmen eines weiteren Verfah- rensschrittes. Zudem gehen die in der Klageantwort vom 8. September 2017 (U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) vorgebrachten Äusserungen weiter. bb) Dasselbe gilt für den Verweis des Berufungsführers auf das Zitat des Berufungsgegners im Schreiben zum Ausstandsgesuch vom 20. Juli 2012 (KG-act. 11, S. 4; Vi-act. 13-1 [VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86]): „Das Ausstandsgesuch wird sinngemäss damit begrün- det, dass der Unterzeichnende „böswillig, aus persönlichen und vorsätzlichen Motiven“ der Amtspflicht nicht nachgekommen sei“. Hierbei ist wiederum of- fensichtlich, dass der Berufungsgegner Worte des Berufungsführers zitiert. In der Klageantwort vom 8. September 2017 wirft der Berufungsführer dem Beru- fungsgegner vor, seine amtliche Stellung vorsätzlich, grobfahrlässig, böswillig und aus rassistischen Gründen missbraucht zu haben. Dies geht über die im Ausstandsgesuch vorgeworfene Verletzung von amtlichen Pflichten hinaus. Ausserdem bezeichnet der Berufungsführer selbst den dritten Satz der ange- klagten Äusserungen als Folgerung aus den ersten beiden Sätzen. Danach würden dem Berufungsgegner „offensichtlich die charakterlichen Eigenschaf- ten für das Amt eines Untersuchungsrichters“ fehlen (KG-act. 11, S. 7). Damit hat der Berufungsführer den Berufungsgegner mehr als nur in seiner gesell-
Kantonsgericht Schwyz 20 schaftlichen Geltung als Staatsanwalt herabgesetzt. Indem der Berufungsfüh- rer seine Äusserungen in Zusammenhang mit einem charakterlich nicht ein- wandfreien Menschen stellte, verletzte er die sittliche Ehre des Berufungsgeg- ners (siehe Riklin, Kommentierung des Art. 173 StGB, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111−392 StGB, 3. A., Basel 2013, N 5 zu Art. 179 StGB, N 20 zu Vor Art. 173 StGB). cc) Abgesehen davon führte der Berufungsführer in seiner Klageantwort vom 8. September 2013 (U-act. 3.1.01 [SUO 2014 6]) folgendes aus: ''An statt der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungsmaxime nachzukommen, hat der Kläger, ohne jemals die Zeugin gesehen zu haben, vergleichbar mit der Au[s]schwitzrampe, die Zeugin von seinem Büropult aus selektioniert & in ca- su, sinngemäss als kriminelle Hure, welche ohnehin keine verlässlichen & wahrheitsgetreuen Angaben machen werde, vorverurteilt". Mit diesem Ver- gleich des Handelns des Berufungsgegners mit der Selektion bei der Au- schwitzrampe, bezeichnete der Berufungsführer ihn zwar nicht ausdrücklich als „Nazi“. Er wirft ihm dennoch sinngemäss vor, wie bei der Aussortierung bzw. Ausmusterung zur Zeit des Nationalsozialismus in Auschwitz vorgegan- gen zu sein (siehe KG-act. 11, S. 6 f.; U-act. 10.1.01, Frage 9). Die Aussage, der Berufungsgegner habe die Zeugin von seinem Büropult aus „selektioniert“, brachte der Berufungsführer in unmittelbarem Zusammenhang mit derjenigen vor, dass der Berufungsführer seine amtliche Stellung insbesondere aus ras- sistischen Gründen missbrauche. Damit geht er über die in der Verfügung BEK 2012 101 des Kantonsgerichts Schwyz vom 3. September 2012 erwähn- ten Äusserungen in der Stellungnahme vom 17. August 2012 hinaus, wonach der Berufungsgegner eine Zeugin – aus rassistischen Motiven – nicht zum Vorfall befragt haben soll (S. 3; KG-act. 11, S. 4). Die in der Klageantwort vom
8. September 2013 (U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) vorgebrachten Äusserungen können auch nicht als reine Gesetzeskritik zum Sachproblem der Ablehnung von Zeugen ohne deren vorangehende Befragung gesehen werden (KG-act. 11, S. 6 f.). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Äusserungen
Kantonsgericht Schwyz 21 aufgrund des gewählten Wortlauts („hat der Kläger“, „Der Kläger hat“, „Dem Kläger fehlen“) sich gegen den Kläger richten. Unter diesen Umständen beein- trächtigte der Berufungsführer nicht nur das berufliche Ansehen des Beru- fungsgegners gegenüber den Mitarbeitern der Vorinstanz und den beiden Rechtsvertretern, sondern auch dessen Geltung als ehrbarer Mensch. Der Berufungsführer griff nicht nur den gesellschaftlichen Ruf des Berufungsgeg- ners an, sondern es liegt ebenso eine Mitbeeinträchtigung der sittlichen Ehre durch den Eingriff in dessen ethische Integrität vor (vgl. Riklin, Kommentierung des Art. 173 StGB, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht II, Art. 111−392 StGB, 3. A., Basel 2013, N 5 zu Art. 179 StGB, N 19 f. zu Vor Art. 173 StGB). Aus den vom Berufungsführer genannten Textpassa- gen kann folglich keine Einwilligung des Berufungsführers in die Ehrverletzung abgeleitet werden. Der vom Berufungsführer beantragte Freispruch wegen „Einwilligung“ des Berufungsgegners in die Ehrverletzung (KG-act. 3, Ziff. 3 f.) ist mithin abzuweisen.
b) Es bleibt zu prüfen, ob der Berufungsführer einen Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zu erbringen vermag. Der Berufungsführer verweist in diesem Zusammenhang auf den sog. Wahrheitsbeweis (KG-act. 11, S. 5) und das Bezirksgericht G.________ auf den sog. Gutglau- bensbeweis (angefochtenes Urteil SEO 16 31 der Vorinstanz vom 19. Juni 2017 E. 1.6). Der Nachweis und die Beweislast für den Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB obliegen dem Berufungsführer, weshalb von einer Befra- gung zur Erstellung von weiteren Entlastungsmomenten im vorliegenden Be- rufungsverfahren abzusehen ist (KG-act. 11, S. 5 und 11). Der Berufungsfüh- rer konnte sich bereits in seiner Einvernahme vom 20. März 2015 zum Ur- sprung seiner Klageantwort vom 8. September 2013 (U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) umfassend äussern (U-act. 10.1.01 [SUO 2014 6], Frage 9). Er machte im Wesentlichen geltend, dass der Berufungsgegner ihn und seine
Kantonsgericht Schwyz 22 Familie zu tiefst in der Ehre verletzt und angeschuldigt habe, indem er drecki- ge Bemerkungen wegen der Herkunft der Ehefrau des Berufungsführers aus Osteuropa gemacht habe. Hierzu äusserte sich der Berufungsführer nochmals in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Juni 2017. Dass der Beru- fungsführer rassistische Motive für die Nichtbefragung seiner Tochter als Zeu- gin erkennt, ergibt sich bereits aus einem früheren Verfahren (Vi-act. 13-9-2 [VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86], S. 3; KG-act. 11, S. 4). Einen Beweis für diese Behauptung erbringt der Berufungsführer in keinem der Verfahren. Aus den Akten ergeben sich vielmehr legitime Gründe für das Absehen der Einvernahme der Tochter des Berufungsführers, zumal der Beru- fungsführer selbst die Anwesenheit seiner Tochter zunächst verneinte (U- act. 2-6 VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86], Frage 21–23). Das Kantonsgericht Schwyz hielt entsprechend in einem früheren Verfahren fest, dass deren Aussagen nicht die Erheblichkeit aufweisen, um einen Frei- spruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zu erwirken (Vi-act. 15- 12 [VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86], S. 10). Der Beru- fungsführer behauptet zwar wiederholt, der Berufungsgegner habe aus rassis- tischen Motiven gehandelt, er vermag dies jedoch nicht zu beweisen. Ausser- dem ist auch hier wiederum zu berücksichtigen, dass das in der Klageantwort vom 8. September 2013 (U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) umschriebene Verhal- ten über den Vorwurf des Handelns aus rassistischen Gründen hinausgeht. Der Berufungsführer legt das Verhalten des Berufungsgegners nicht sachlich dar, sondern vergleicht insbesondere dessen Handeln mit der Selektion bei der Auschwitzrampe und spricht ihm als Folge „offensichtlich“ die charakterli- chen Eigenschaften für das Amt eines Untersuchungsrichters ab. Für diese unnötig ehrverletzenden Äusserungen vermag der Berufungsführer den Ent- lastungsbeweis nicht zu erbringen.
4. Der Berufungsführer macht eine Verfahrensverzögerung durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft geltend (KG-act. 11, S. 3 f.).
Kantonsgericht Schwyz 23
a) Eine Verfahrensverzögerung liegt nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung vor, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Ent- scheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Na- tur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemes- sen erscheint. Dabei ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe – bspw. auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände
– die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (Urteil 4A_190/2015 des Bundes- gerichts vom 13. Mai 2015 E. 2 m.w.H.). aa) Der Berufungsführer leistete im Ermittlungsverfahren den polizeilichen Vorladungen zur Einvernahme am 2. Januar 2014 und 10. Januar 2014 keine Folge und verzögerte das Verfahren selbst unnötig. Eine solche Verfahrens- verzögerung – wenn auch durch zulässiges Prozessverhalten – ist unbeacht- lich. Ausserdem macht der Berufungsführer sinngemäss geltend, dass der Antrag viel zu spät an die Berufungsgegnerin gegangen sei (KG-act. 11, S. 3). Der Berufungsgegner überliess der Berufungsgegnerin am 20. Januar 2014 (Eingang: 21. Januar 2014) den Antrag für einen Vorführbefehl der Kantons- polizei Schwyz gegen den Berufungsführer vom 13. Januar 2014 (Schlussver- fügung vom 15. Januar 2014) zur weiteren Behandlung. Auch das Handeln in dieser Zeitspanne verletzte das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO (Art. 29 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht. bb) Am 10. Februar 2015 zog die Berufungsgegnerin das Strafverfahren – auf Schreiben der Staatsanwaltschaft G.________ vom 20. Januar 2014 (Ein- gang: 21. Januar 2014) hin (U-act. 13.1.01 [SUO 2014 6]) – an sich (U-act. 13.1.02 [SUO 2014 6]). Am 4. März 2015 eröffnete die Berufungsgeg- nerin das Strafverfahren (ohne Zustellung an die Parteien; siehe Weisung Nr. 5.4 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 1. Januar 2011) und am 26. September 2016 stellte sie ihm den Strafbefehl zu (U-act. 0.0.01 [SUO 2014 6]). Zuvor hatte sich der Berufungsgegner am 5. Januar 2015
Kantonsgericht Schwyz 24 nach dem Stand des Verfahrens erkundigt. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 holte auch der Berufungsführer Informationen über die Strafuntersu- chung ein, nachdem er das Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Schwyz zur Ermittlung der persönlichen Verhältnisse erhalten hatte (U-act. 2.1.01 und U-act 9.1.08 [SUO 2014 6]). Die Berufungsgegnerin teilte dem Berufungsfüh- rer zwar unmittelbar darauf am 23. Februar 2016 den Tatvorwurf mit (U-act. 9.1.09 [SUO 2014 6]). Da sich aber sowohl der Berufungsführer als auch der Berufungsgegner längere Zeit im Ungewissen über den weiteren Verlauf des Strafverfahrens befanden und die letzten Verfahrensschritte in Anbetracht der geringen Komplexität und Umfang des Falles (Strafbefehlsver- fahren; einfache üble Nachrede; keine umfangreiche Aktenlage und besonde- ren Sachverhalts- und Rechtsfragen) übermässig lange dauerten, liegt eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. Dies ergibt sich ebenso aus dem Umstand, dass die Gesamtverfahrens- dauer von beinahe 4 Jahren bis zum erstinstanzlichen Urteil in unmittelbare Nähe des Ablaufs der Verjährungsfrist (Art. 178 StGB) rückte und diese Frist bei Ausfällung des vorliegenden Urteils bereits seit mehreren Monaten verstri- chen ist.
b) Solche übermässigen Verfahrensverzögerungen können im Strafverfah- ren nicht geheilt werden, weshalb sie in den meisten Fällen zu einer Strafre- duktion, unter Umständen sogar zu einem Verzicht auf Bestrafung führen. In extremen Fällen kann das Verfahren als ultima ratio eingestellt werden (BGE 133 IV 158 = Pra 97 (2008) Nr. 45 E. 8; BGE 117 IV 124 E. 4.d; Mathys, a.a.O., N 274 f., Summers, Kommentierung des Art. 5 StPO, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 15 zu Art. 5 StPO). Für die Wahl der Sank- tionierung des prozessualen Fehlers ist entscheidend, wie stark die beschul- digte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde. In Betracht gezogen wird ebenso die Schwere der in Frage stehenden Straftaten und wel- che Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Be-
Kantonsgericht Schwyz 25 schleunigungsgebots vorläge. Zu berücksichtigen sind auch die Interessen der Geschädigten und die Komplexität des Falls (BGE 143 V 373 S. 378 E. 1.4.1; Summers, a.a.O., N 17 und 19 zu Art. 5 StPO). Schliesslich ist zu beachten, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (Urteil 6B.140/2011 des Bun- desgerichts vom 17. Mai 2011 E. 5.1). Eine Verfahrenseinstellung kommt nur in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGE 143 IV 373 S. 373 Re- geste und S. 377 f. E. 1.4.1 f. m.w.H.; Urteil STK 2014 63 des Kantonsgerichts Schwyz vom 30. Juni 2015 E. 3b). In einem Urteil aus dem Jahr 2001 stellte das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Das nicht übermässig komplexe Verfahren dauerte zwischen Eingang der Anzeige und Versand des zweitinstanzlichen Urteils rund neun Jahre und betraf insbesondere Vermögensdelikte. Eigentli- che Verzögerungen erlitten habe das Verfahren bei zwei Verfahrensschritten, die zusammen rund vier Jahre benötigt hätten und eine schwerwiegende Ver- letzung des Beschleunigungsgebots bedeuten würden. Die von der zweiten Instanz gewährte Strafreduktion von einem Viertel der Einsatzstrafe (23 Mona- te Gefängnis) sei zwar eher knapp, aber angesichts der Tatsache, dass da- durch der bedingte Vollzug für den Beschuldigten möglich geworden sei, noch im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens (vgl. Urteil 6P.128/2001 des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2001 E. 11c.cc). In einem weiteren Fall, in dem zwischen der Orientierung des Beschuldigten und der Ausfällung des zweitinstanzlichen Urteils etwas mehr als sieben Jahre vergingen, hielt das Bundesgericht eine Reduktion der Strafe um mindestens 20 % für angemes- sen (Urteil 6S.335/2004 des Bundesgerichts vom 23. März 2005 E. 6.5.2 ff.). Ebenfalls als zu lange beurteilte das Bundesgericht eine Verfahrensdauer von sieben Jahren und zehn Monaten vom Zeitpunkt der Festnahme bis zum zwei- tinstanzlichen Urteil gerechnet. Insbesondere die Zeitdauer zwischen der Überweisung durch den Untersuchungsrichter am 28. Dezember 1998 und der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2002, d.h. rund
Kantonsgericht Schwyz 26 drei Jahre und sieben Monate, lasse sich nicht überzeugend begründen. Das Bundesgericht erachtete unter diesen Umständen eine Herabsetzung des Strafmasses um 25 % als hinreichend (Urteil 6P.191/2006 des Bundesgerichts vom 17. März 2007 E. 5.3 f.). Im Jahr 2011 schützte das Bundesgericht so- dann den vorinstanzlichen Entscheid, gemäss welchem bei einer Gesamtver- fahrensdauer von 14 Jahren der Verletzung des Beschleunigungsgebots auf- grund der Schwere der Taten (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, falsche Anschuldigung etc.) nicht mit einem Strafverzicht oder gar einer Ver- fahrenseinstellung, sondern mit einer Strafreduktion von mindestens 30-40 % Rechnung zu tragen sei (Urteil 6B.140/2011 des Bundesgerichts vom 17. Mai 2011 E. 4 und 5). In einem weiteren Urteil aus dem Jahr 2011 beliess es das Bundesgericht in einem umfangreichen Verfahren (Verfahrensakten im Um- fang von acht Bundesordnern, über fünfhundertseitiges Protokoll, angefochte- nes Urteil im Umfang von 90 Seiten) trotz einer Begründungsdauer von fast zweieinhalb Jahren und einer Dauer des gesamten Verfahrens von siebenein- halb Jahren bei einer Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots und sah von weiteren Sanktionen, insbesondere von einer Strafreduzierung, ab mit der Begründung, dem Beschuldigten sei die ausgefällte Strafe bekannt gewesen, weshalb die Ungewissheit über den Verfahrensausgang und die damit verbundene Belastung weggefallen seien (Urteil 6B_902/2010 des Bun- desgerichts vom 15. März 2011 E. 2.7.7.2). aa) Die Berufungsgegnerin zog am 10. Februar 2015 – mithin mehr als ein Jahr nach dem Überweisungsschreiben (U-act. 13.1.01 [SUO 2014 6]) – das Strafverfahren gegen den Berufungsführer wegen des Verdachts der Ehrver- letzung (Art. 173 ff. StGB) zum Nachteil des Berufungsgegners in Anwendung von § 48 lit. b JG an sich (U-act. 13.1.02 [SUO 2014 6]) und erliess ohne er- sichtliche aufwändige Verfahrenshandlungen erst rund eineinhalb Jahre später den Strafbefehl (U-act. 0.0.01 [SUO 2014 6]). Ein solches Vorgehen entspricht nicht dem gewöhnlichen Verlauf eines Strafverfahrens. Der Beru- fungsführer leistete aber Einvernahmen keine Folge (siehe Ausführungen
Kantonsgericht Schwyz 27 oben zu E. 5a) und ersuchte selbst um eine Aufschiebung des Erlasses des Strafbefehls, da er eine gütliche Lösung zu suchen versucht habe (U-act. 2.1.12 [SUO 2014 6]). Er legt auch nicht dar, inwiefern er durch die Verfahrensdauer in einem konkret aussergewöhnlichen Ausmass geschädigt bzw. aufgrund der überlangen Verfahrensdauer schweren Belastungen aus- gesetzt gewesen wäre. Aufgrund des am 12. Januar 2015 ergangenen Urteils betreffend den am 7. und 19. Februar 2011 vorgenommenen Ehrverletzungen kannte der Berufungsführer den Ablauf eines solchen Verfahrens und wusste um deren Folgen. Die Belastung aufgrund des durchzuführenden Strafverfah- rens wiegt daher nicht besonders schwer. Aufgrund des Gesagten wirkt sich die vorliegende Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht strafbefreiend aus, sondern ist strafmindernd zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der vorgenannten Überlegungen ist eine Reduktion der Strafhöhe um 20 % angemessen. Weitere Strafminde- rungsgründe sind nicht ersichtlich. bb) Die Vorinstanz legte die Zusatzstrafe auf insgesamt 10 Tagessätze fest, wobei sie die Strafe in eine bedingte Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 1‘150.00 und eine Verbindungsbusse von Fr. 2‘300.00 aufteilte (angefoch- tenes Urteil SEO 16 31 der Vorinstanz vom 19. Juni 2017 E. 2.2–2.5). Abge- sehen von den Vorbingen zur Verfahrensverzögerung, wendet der Berufungs- führer nichts gegen die vorinstanzliche Festlegung der Anzahl und der Höhe der auferlegten Geldstrafe ein. Davon abgesehen kann sich das Kantonsge- richt hinsichtlich des Verschuldens, der Festlegung der Anzahl Tagessätze und der Tagessatzhöhe den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen an- schliessen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist deshalb auf die vorinstanzlichen Er- wägungen 2.2–2.5 des angefochtenen Urteils SEO 16 31 vom 19. Juni 2017 der Vorinstanz zu verweisen. Die von der Vorinstanz festgelegte Zusatzstrafe von 10 Tagessätzen ist aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots auf 8 Tagessätze zu reduzieren. Eine bedingte Strafe kann mit einer unbe- dingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4
Kantonsgericht Schwyz 28 StGB). Wird eine bedingte Strafe mit einer Busse verbunden, so haben die beiden Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen zu sein (BGE 134 IV 1 S. 8 E. 4.5.2 m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Verbindungsstrafe nicht mehr als 20 % der Gesamtstrafe auszumachen (BGE 135 IV 188 S. 191 E. 3.4.4 m.w.H.). Ausgehend von der verschulden- sangemessenen (Gesamt-)Zusatzstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 1‘150.00 – mithin Fr. 9‘200.00 – darf innerhalb dieser die Verbindungsbusse nicht mehr als ein Fünftel, also Fr. 1‘840.00, ausmachen. Folglich ist die Geldstrafe auf 7 Tagessätze zu Fr. 1‘150.00 zu reduzieren und mit einer Busse von Fr. 1‘500.00 zu verbinden. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen ist die Ersatzfrei- heitsstrafe auf 1 Tag festzulegen. cc) Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Die Beru- fung ist demnach teilweise gutzuheissen und die Anzahl Tagessätze und die Busse in Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils SEO 16 31 der Vor- instanz vom 19. Juni 2017 anzupassen. Im Übrigen ist die Berufung abzuwei- sen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
5. In der Berufungserklärung vom 3. August 2017 beantragt der Berufungs- führer eventualiter die Anwendung von Art. 429 StPO und hälftige Kosten- übernahme durch den Staat. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, oder im Falle der Gutheissung von Hauptantrag 1 oder 2 unter anteiligen Kosten des Privatklägers (KG-act. 3, S. 5). An diesen Anträ- gen hielt er in seiner Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2017 fest (KG-act. 11, S. 2).
a) Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, welche ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen
Kantonsgericht Schwyz 29 Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Diese Bestimmung findet vorliegend keine Anwendung, da die Verurteilung des Berufungsführers wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB zu bestätigen ist. Vielmehr ist Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO anzuwenden, wonach die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen. Der Berufungsführer unterliegt in- soweit, als er wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schul- dig zu sprechen und mit einer Geldstrafe sowie Verbindungsbusse zu bestra- fen ist. Er obsiegt jedoch teilweise in Bezug auf die Reduktion des Strafmas- ses. Im Übrigen unterliegt er mit seiner Berufung, insbesondere bezüglich des Schuldpunkts. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.00 dem Beschuldigten zu 5/6 (Fr. 2‘500.00) aufzuerlegen und den Rest (Fr. 500.00) auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 27 GebO).
b) Zudem ist der Beschuldigte für seine anwaltlichen Aufwendungen redu- ziert zu entschädigen. Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich grundsätzlich nach den Art. 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Frei- spruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen (Art. 435 Abs. 2 StPO). Der Berufungsfüh- rer ist aufgrund seines teilweisen Obsiegens für das Berufungsverfahren re- duziert zu entschädigen. Nach § 6 Abs. 1 GebTRA kann eine Partei eine spe- zifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen (Satz 1). Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (Satz 2). Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermes- sen festgesetzt (Satz 3). Die Vergütung ist im Rahmen der rechtlich festgeleg- ten Mindest- und Höchstansätze nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer
Kantonsgericht Schwyz 30 Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem not- wendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs.1 GebTRA). Das Honorar im Berufungsverfahren beträgt zwischen Fr. 300.00 und Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Der Rechtsvertreter des Berufungsführers reichte eine detaillierte Kostennote ein, welche ein Honorar von Fr. 8‘520.00 (28.42 Stunden), eine Auslagenpau- schale von Fr. 255.60 (3%) und damit einen Gesamtaufwand von Fr. 9‘477.60 (inkl. MWST von 8 %) ausweist (KG-act. 10/1). In dieser Kostennote sind 2 Stunden für das Verfassen der 5-seitigen Berufungserklärung und 11.75 Stunden für das Verfassen der 13-seitigen Berufungsbegründung auf- geführt. Die ausführliche Berufungserklärung erscheint aufgrund der nachge- reichten Begründung als unnötig und auch der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen der Berufungsbegründung als unangemessen hoch. Ausser- dem ist nicht ersichtlich, weshalb ein derart intensiv geführter E-Mail-Verkehr für die Einreichung dieser beiden Eingaben notwendig war. Pauschalspesen können aufgrund des Gebührentarifs nicht zugesprochen werden. Mangels Angemessenheit der Honorarnote ist die Vergütung des Rechtsvertreters des Berufungsführers deshalb nach pflichtgemässem Ermessen im Rahmen von § 13 lit. c GebTRA und nach Massgabe von § 2 Abs. 1 GebTRA festzusetzen. Im vorliegenden schriftlichen Berufungsverfahren ist nur die Verurteilung we- gen eines Straftatbestands (üble Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB) zu überprüfen. Da allerdings der Gesamtzusammenhang, in welchem der Beru- fungsführer die Äusserungen vorbrachte, zu berücksichtigen ist und Akten aus weiteren Verfahren beigezogen werden mussten (siehe Ausführungen oben zu E. 2), erscheint eine Vergütung von pauschal Fr. 6‘300.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST; § 17 GebTRA) als angemessen.
c) Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfra- ge (BGE 137 IV 352 S. 357 E. 2.4.2). Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Berufungsführer folglich eine reduzierte Entschädigung im Umfang
Kantonsgericht Schwyz 31 von 1/6 für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Der Berufungsführer ist aus der Kantonsgerichtskasse mit rund Fr. 1‘050.00 (Fr. 6‘300.00/6; inkl. 8 % MWST) zu entschädigen. Diese Entschädigung wird mit den auferlegten Ver- fahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).
d) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie dar- in auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 408 StPO und Art. 428 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde die Strafzumessung abweichend vom vorinstanzlichen Urteil vorgenommen, der Berufungsführer im Berufungs- verfahren jedoch nicht freigesprochen. Unter diesen Umständen ist die erstin- stanzliche Kostenregelung in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen. Die Gebühr für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 2‘000.00 und die Untersuchungskosten von Fr. 860.00 sind dem Berufungsführer aufzuerle- gen;-
Kantonsgericht Schwyz 32 erkannt: Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil SEO 2016 31 des Einzelrichters am Bezirksgericht G.________ vom 19. Juni 2017 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Der Beschuldigte A.________ ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff.1 StGB.
2. Als Zusatzstrafe zum Urteil SGO 2014 1 des Bezirksgerichts D.________ vom 12. Januar 2015 wird der Beschuldigte bestraft
a) mit einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu Fr. 1'150.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, und
b) einer Busse von Fr. 1‘150.00; bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2‘860.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.00 und den Untersuchungskosten von Fr. 860.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 3‘000.00 werden dem Berufungsführer zu 5/6 (Fr. 2‘500.00) auferlegt und im restlichen Umfang (Fr. 500.00) auf die Staatskasse genommen.
5. Der Berufungsführer wird für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 1‘050.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Kantonsgerichts- kasse entschädigt. Diese Entschädigung wird mit den dem Berufungs- führer gemäss Dispositivziffer 4 dieses Urteils auferlegten Verfahrens- kosten verrechnet. Der Berufungsführer hat der Kantonsgerichtskasse demnach noch Verfahrenskosten von Fr. 1‘450.00 zu bezahlen.
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6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
7. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), C.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), an das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 11. Juli 2018 rfl